Stand: 1. August 2026. Morgen wird der größte Teil der KI-Verordnung anwendbar. In den Schlagzeilen dieses Sommers stand vor allem, dass die EU ihre KI-Regeln verschiebt. Das stimmt – aber nur für einen klar abgegrenzten Teil: die Pflichten für Hochrisiko-KI. Nicht verschoben wurde das, was einen Handwerksbetrieb, ein Stadtwerk oder eine Kommunalverwaltung im Alltag betrifft: die Verbote, die Transparenzpflichten, die Aufsicht und die Bußgelder.

Gleichzeitig ist die deutsche Aufsicht angetreten. Das nationale Durchführungsgesetz ist am 29. Juli in Kraft getreten, die Bundesnetzagentur hat am selben Tag die Rolle der zentralen Marktüberwachungsbehörde übernommen. Und die EU-Kommission hat am 20. Juli erstmals belastbar beschrieben, wie ein KI-Hinweis aussehen muss – samt der klaren Ansage, dass ein netter Bot-Name dafür nicht genügt.

Dieser Beitrag sortiert den Stand: was gilt, was tatsächlich nach hinten gerückt ist, wer kontrolliert und was daraus folgt, wenn Sie KI nicht bauen, sondern einfach benutzen. Zuerst die Kurzfassung, danach die Einzelheiten. Ohne Rechtsversprechen, aber mit den Punkten, die im Alltag zählen.

Die Kurzfassung: acht Fragen, acht Antworten

  • Ist der 2. August 2026 abgesagt? Nein. Die KI-Verordnung wird an diesem Tag allgemein anwendbar. Verschoben wurden nur die Pflichten für Hochrisiko-Systeme.
  • Was genau wurde verschoben? Eigenständige Systeme aus Anhang III auf den 2. Dezember 2027, KI in regulierten Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028.
  • Was trifft einen normalen Betrieb? Artikel 4 (KI-Kompetenz) und Artikel 5 (Verbote) gelten schon seit Februar 2025. Ab dem 2. August kommt Artikel 50 dazu – die Transparenzpflichten.
  • Sind wir Anbieter oder Betreiber? Wer eingekaufte KI beruflich einsetzt, ist Betreiber. Das ist die deutlich schlankere Rolle, aber keine Nullnummer.
  • Müssen wir jetzt alles kennzeichnen, was mit KI entstanden ist? Nein. Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte gibt es nicht. Es geht um Chatbots, um Deepfakes und um Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse.
  • Wer kontrolliert in Deutschland? Die Bundesnetzagentur, seit dem 29. Juli 2026 im Amt. Für öffentliche Stellen der Länder – also auch für Kommunen – sind die Landesbehörden zuständig.
  • Wie kommt ein Verstoß ans Licht? Unter anderem über die zentrale Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur. Ihr Onlineformular steht ab dem 2. August 2026 bereit, melden kann dort jede natürliche und juristische Person.
  • Womit fangen wir an? Mit einer Liste aller Werkzeuge, in denen KI steckt. Ohne diese Liste bleibt jede weitere Prüfung Raterei.

Was sich am 2. August tatsächlich ändert

Die KI-Verordnung ist nicht neu. Sie ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird seitdem stufenweise anwendbar. Die Pflicht zur KI-Kompetenz und der größte Teil der verbotenen Praktiken gelten seit dem 2. Februar 2025, die Regeln für Anbieter großer KI-Modelle seit August 2025. Am 2. August 2026 kommt der nächste große Schritt – für den Alltag vor allem Artikel 50.

Kurz zuvor hat die Verordnung (EU) 2026/1744 die Fristen für Hochrisiko-KI gestreckt, der sogenannte Digital Omnibus on AI, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Inhaltlich ist das kein Rückbau, sondern eine Verlängerung mit ein paar gezielten Erleichterungen: verschobene Termine, eine entschärfte Formulierung bei der KI-Kompetenz, eine engere Definition, wann KI als Sicherheitsbauteil gilt, und zwei zusätzliche Verbote ab Dezember 2026. Risikologik, Rollenverteilung und Bußgeldrahmen bleiben unangetastet.

Der richtige Satz lautet deshalb: Ab dem 2. August gilt ein weiterer wichtiger Teil der KI-Verordnung – nicht: Ab dem 2. August gilt für alle alles. Und ebenso wenig: Das Thema ist vertagt. Die Verschiebung schafft Luft für Projekte, die ohnehin Jahre brauchen, nicht für die Grundlagen.

Die wichtigste Weichenstellung: Anbieter oder Betreiber?

Bevor Sie eine einzige Frist prüfen, klären Sie Ihre Rolle. Die KI-Verordnung verteilt Pflichten nicht nach Unternehmensgröße, sondern nach Funktion. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Für die allermeisten kleinen und mittleren Unternehmen und für praktisch jede Kommunalverwaltung lautet die Antwort: Betreiber.

Das ist eine gute Nachricht, denn die schweren Pflichten – Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung – liegen beim Anbieter. Nur: Betreiber ist keine Nullnummer. Es bleiben KI-Kompetenz, die Verbote, ein Teil der Transparenzpflichten und bei Hochrisiko-Systemen später eigene Betreiberpflichten nach Artikel 26.

Eine Falle sollte man kennen: Aus einem Betreiber kann nach Artikel 25 ein Anbieter werden – etwa wenn Sie ein System unter eigenem Namen anbieten oder ein Hochrisiko-System so verändern, dass es die Zweckbestimmung sprengt. Ein eigener Chatbot, aufgesetzt auf einem eingekauften Modell und unter Ihrem Namen betrieben, bewegt sich in dieser Zone. In der Praxis genügt ein kurzer Vermerk je Werkzeug: Wir nutzen ein fremdes Produkt für diesen Zweck und verändern es nicht wesentlich, daher sind wir Betreiber. Entscheidend ist, dass die Überlegung auffindbar ist – bevor jemand von außen sie für Sie vornimmt.

Der Fahrplan: Was ab wann gilt

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Anwendungsfristen der KI-Verordnung nach dem Digital Omnibus
DatumWas giltBetrifft
2. Februar 2025Begriffe, KI-Kompetenz (Art. 4), verbotene Praktiken (Art. 5)alle Anbieter und Betreiber, unabhängig von der Größe
2. August 2025Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance-Struktur, Sanktionsregime (Art. 99)vor allem Modellanbieter; der Bußgeldrahmen steht seitdem
29. Juli 2026KI-MIG in Kraft: Bundesnetzagentur als zentrale Aufsicht, KI-Service Deskalle in Deutschland – die Aufsicht ist besetzt
2. August 2026allgemeine Anwendbarkeit, Transparenzpflichten (Art. 50), nationale Marktüberwachung; Beschwerdeformular geht onlinepraktisch jedes Unternehmen und jede Behörde, die KI einsetzt
2. Dezember 2026zwei neue Verbote; Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei BestandssystemenAnbieter generativer Systeme, Betreiber mit Bestandslösungen
2. August 2027Reallabore in jedem Mitgliedstaat verfügbarUnternehmen, die KI erproben wollen
2. Dezember 2027volle Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme, inklusive Betreiberpflichten (Art. 26) und Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27)Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Zugang zu öffentlichen Leistungen
2. August 2028Hochrisiko-Pflichten für KI in regulierten Produkten nach Anhang IMaschinenbau, Medizintechnik, Fahrzeuge
2. August 2030Bestands-Hochrisiko-Systeme öffentlicher Stellen müssen die Anforderungen erfüllenBehörden und kommunale Einrichtungen mit Altsystemen

Transparenzpflichten nach Artikel 50: die Regel, die die meisten trifft

Wenn Sie aus diesem Beitrag eine einzige Frist mitnehmen, dann diese: Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Er ist die Vorschrift, die am ehesten auf ganz normale Websites, Serviceprozesse und Öffentlichkeitsarbeit durchschlägt – und er steht, anders als Artikel 4, im Bußgeldkatalog.

Artikel 50 schreibt aber keine einheitliche KI-Kennzeichnung vor. Er enthält vier Pflichten für vier Situationen, und sie treffen unterschiedliche Rollen. Genau hier werden die meisten Ratgeber zu grob:

  • Absatz 1 – Interaktion mit Menschen. Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erkennen können. Adressat ist zunächst der Anbieter: Er muss das System so gestalten, dass der Hinweis erscheint. Als Betreiber schulden Sie ihn nicht selbst, sollten aber prüfen, ob er in Ihrer Einbindung sichtbar bleibt. Die Ausnahme greift nur, wenn die KI-Interaktion aus dem Kontext offensichtlich ist.
  • Absatz 2 – maschinenlesbare Markierung. Anbieter generativer Systeme müssen synthetische Ausgaben technisch als künstlich erzeugt markierbar machen. Eine Anbieterpflicht, keine Betreiberpflicht – für Sie eine Frage an den Lieferanten, nicht an die eigene Redaktion.
  • Absatz 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Wer solche Systeme einsetzt, muss die Betroffenen informieren. Eine echte Betreiberpflicht – am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sind viele dieser Anwendungen allerdings ohnehin verboten.
  • Absatz 4 – Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse. Betreiber müssen offenlegen, wenn ein Bild, Video oder Ton künstlich erzeugt wurde und täuschend echt wirkt. Bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt dasselbe – es sei denn, ein Mensch hat den Inhalt geprüft und trägt dafür die redaktionelle Verantwortung.

Wie ein Hinweis konkret auszusehen hat, war bis vor Kurzem offen. Seit dem 20. Juli 2026 liegen die finalen Leitlinien der EU-Kommission vor, begleitet von einem freiwilligen Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte und einer FAQ-Sammlung. Leitlinien sind keine Verordnung und binden Gerichte nicht – aber sie sind der Maßstab, an dem die Marktüberwachung ihre Prüfung ausrichtet. Vier Punkte daraus lohnen sich zu merken:

  • Ein Bot-Name reicht nicht. Dass Ihr Assistent Lina heißt, ein Roboter-Icon trägt oder in einem erkennbar gestalteten Chatfenster sitzt, gilt ausdrücklich nicht als Offenlegung. Verlangt wird eine ausdrückliche Mitteilung, dass hier eine KI antwortet – zu Beginn der Interaktion, nicht in AGB, Datenschutzerklärung oder Impressum.
  • Der Hinweis muss verständlich sein. Die Leitlinien verlangen Angaben, die transparent, leicht verständlich und ohne Weiteres erkennbar sind, mit besonderer Rücksicht auf schutzbedürftige Gruppen. Ein grauer Sechs-Punkt-Text unter dem Eingabefeld erfüllt das nicht.
  • Deepfakes werden spätestens bei der ersten Wahrnehmung gekennzeichnet. Also im Bild oder Video selbst beziehungsweise unmittelbar daneben – nicht erst im dritten Absatz der Bildunterschrift oder am Beitragsende.
  • Die redaktionelle Ausnahme bei Texten ist enger, als viele hoffen. Sie greift nur bei substanzieller menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle, für die jemand namentlich die Verantwortung trägt. Eine rein formale oder sprachliche Durchsicht genügt nicht.

Gerade bei Bildern lohnt die genaue Trennung: Ein KI-erzeugtes Symbolbild ist nicht allein deshalb ein Deepfake, weil KI beteiligt war. Es geht um täuschend echte Darstellungen, die wie authentische Aufnahmen bestehender Personen, Orte oder Ereignisse wirken. Nicht erfasst sind laut den Leitlinien auch offensichtlich fiktive oder künstlerische Werke sowie rein technische Verbesserungen wie Rauschunterdrückung oder Farbkorrektur. Das entspannt zwei Fälle, die oft für Unruhe sorgen: das KI-optimierte Baustellenfoto und die aufgehellte Aufnahme fürs Wartungsprotokoll.

Der Verhaltenskodex ist freiwillig, aber praktisch relevant: Wer sich daran hält, kann das als Nachweis heranziehen; wer einen eigenen Weg wählt, muss dessen Angemessenheit selbst begründen. Für ein kleines Haus ist das ein starkes Argument, sich anzulehnen statt etwas Eigenes zu erfinden.

Verbotene Praktiken: gilt seit anderthalb Jahren

Artikel 5 verbietet bestimmte KI-Praktiken vollständig – unabhängig von Ihrer Größe und davon, ob Sie das System selbst gebaut oder eingekauft haben. Das Verbot gilt seit dem 2. Februar 2025, sanktionsbewehrt seit August 2025, und der Omnibus hat daran nichts gelockert; er hat zwei Verbote ergänzt. Die meisten Fälle betreffen Szenarien, die im Mittelstand nicht vorkommen – biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum, Social Scoring durch Behörden. Drei Punkte sind dagegen näher am Alltag, als vielen bewusst ist:

  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist verboten – außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Das trifft Stimmungsanalysen in Callcenter-Software, Stresslevel-Auswertungen aus Telefonaten oder Aufmerksamkeitsmessung in Schulungssystemen. Solche Funktionen sind in Kundenservice- und Vertriebswerkzeugen durchaus verbaut, oft als Nebenfeature.
  • Biometrische Kategorisierung, die auf sensible Merkmale wie ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion oder sexuelle Orientierung schließt, ist verboten.
  • Das Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit – etwa Alter, Behinderung oder wirtschaftliche Notlage – zur Verhaltensbeeinflussung ist verboten. Das ist die Grenze, an der aggressive Personalisierung im Marketing rechtlich kippt.
  • Neu ab 2. Dezember 2026: KI-Systeme, die nicht einvernehmliches intimes Bildmaterial oder Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger erzeugen oder manipulieren.

Der einzige Weg, hier sicher zu sein, ist ein Blick in die Funktionsliste der Software, die Sie ohnehin einsetzen – in die Konfiguration, nicht in die Broschüre. Verbotene Funktionen sind selten der Hauptzweck eines Produkts; sie sind ein Häkchen im Admin-Bereich. Weil hier die höchste Bußgeldstufe liegt, ist das der eine Schritt, den man nicht verschieben sollte.

KI-Kompetenz nach Artikel 4: was wirklich verlangt wird

Artikel 4 ist die Pflicht, die am häufigsten falsch dargestellt wird. Sie gilt seit dem 2. Februar 2025 für Anbieter und Betreiber und erfasst alle Personen, die in Ihrem Auftrag mit KI arbeiten – ausdrücklich auch externe Dienstleister. Der Omnibus hat sie entschärft: Aus dem harten Sicherstellen ist eine Förder- und Bemühenspflicht geworden, die nach Unternehmensgröße und Einsatzkontext skaliert. Ein Zweipersonenbüro, das Texte entwirft, schuldet etwas anderes als ein Stadtwerk, das KI in der Sachbearbeitung einsetzt.

Wichtig ist, was Artikel 4 nicht verlangt: kein Curriculum, kein Zertifikat, keine Mindeststundenzahl, keine externe Prüfung. Wer Ihnen ein AI-Act-Zertifikat für Mitarbeitende verkaufen will, verkauft ein Produkt, keine Pflicht. Verlangt wird ein Ergebnis – dass die Menschen, die KI einsetzen, verstehen, was das System kann, wo es zuverlässig irrt und wann eine Ausgabe geprüft werden muss.

Eine Einordnung, die selten fällt: Artikel 4 steht nicht im Bußgeldkatalog des Artikels 99 Absatz 4, es gibt dafür also keinen eigenen Geldbußentatbestand. Ein Freibrief ist das nicht – fehlende Kompetenz wird dort relevant, wo sie einen anderen Verstoß erst ermöglicht hat, und ist ein klassischer Ansatzpunkt in Haftungs- und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Eine knappe Nutzungsrichtlinie plus dokumentierte Einweisung deckt das wirtschaftlich ab.

Hochrisiko: verschoben, nicht erledigt

Anhang III nennt acht Hochrisiko-Bereiche. Für den Mittelstand ist vor allem Beschäftigung relevant: KI, die Bewerbungen vorsortiert, Kandidaten bewertet, über Beförderung oder Kündigung mitentscheidet oder Leistung und Verhalten von Beschäftigten überwacht. Für Kommunen kommen die öffentlichen Leistungen hinzu – KI, die über den Zugang zu Sozialleistungen mitentscheidet, sowie Notrufbearbeitung und Einsatzpriorisierung.

Diese Pflichten greifen erst am 2. Dezember 2027. Das ist echte Luft, aber kein Grund, das Thema wegzulegen: Die Betreiberpflichten nach Artikel 26 – menschliche Aufsicht, Eingabedatenqualität, Protokollierung, Information der Betroffenen – rüstet man nicht in einem Quartal nach, wenn das System längst produktiv läuft. Öffentliche Stellen trifft zusätzlich die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27, für ihre Bestandssysteme läuft eine eigene Frist bis zum 2. August 2030. Wer heute beschafft, zieht diese Anforderungen besser jetzt in die Auswahl als später in den Betrieb.

Eine spürbare Erleichterung bringt der Omnibus bei der Einstufung: Artikel 6 wurde präzisiert. KI, die nur der Nutzerunterstützung, der Effizienz, dem Komfort oder nicht sicherheitsbezogener Qualitätskontrolle dient, ist kein Sicherheitsbauteil. Das nimmt viele Werkzeuge aus der Grauzone, die vorher nur deshalb nervös gemacht haben, weil sie irgendwo in einer Maschine steckten.

Wer in Deutschland kontrolliert – und was Verstöße kosten

Deutschland hat die nationale Aufsicht kurz vor Toresschluss geregelt. Kernstück ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29. Juli 2026 – vier Tage vor dem EU-Stichtag. Die Bundesnetzagentur hat am selben Tag ihre Rolle übernommen.

  • Die Bundesnetzagentur ist zentrale Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde und Anlaufstelle für Beschwerden. Ihr Blick liegt ausdrücklich auf sensiblen Feldern: Personalmanagement, kritische Infrastruktur und Bildung.
  • Die zentrale Beschwerdestelle nimmt Meldungen über ein Onlineformular entgegen, das ab dem 2. August 2026 bereitsteht – per E-Mail ausdrücklich nicht. Melden kann jede natürliche und juristische Person. Die Behörde prüft die Zuständigkeit und leitet bei Bedarf weiter, etwa an die Landesdatenschutzaufsicht oder die BaFin.
  • Der KI-Service Desk richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, Behörden und Organisationen. Herzstück ist der KI-Compliance Kompass: ein kostenloser Klickpfad, der eine Anwendung grob einordnet. Er ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, sortiert aber eine Werkzeugliste in einem Nachmittag vor.
  • Fachbehörden bleiben in ihren Bereichen zuständig – BaFin, BfArM, BSI, BfDI. Für öffentliche Stellen der Länder sind Landesbehörden zuständig: Kommunen bekommen es in der Regel nicht mit der Bundesnetzagentur zu tun, sondern mit der Landesaufsicht.

Der offene Meldeweg verändert die Risikoabschätzung. Bisher lautete die stillschweigende Kalkulation vieler Häuser: Wer soll das schon prüfen? Ab dem 2. August genügt ein unzufriedener Kunde, ein aufmerksamer Wettbewerber oder ein Bürger, dem die fehlende Kennzeichnung an der Bürgerinformation auffällt.

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Sanktionsrahmen nach Artikel 99 KI-VO
VerstoßRahmenGrundlage
Verbotene Praktikenbis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 3 (Art. 5)
Betreiber-, Anbieter- und Transparenzpflichtenbis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 4 (u. a. Art. 16, 26, 50)
Falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behördenbis 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 5
KMU und Start-upsjeweils der niedrigere der beiden Werte statt des höherenArt. 99 Abs. 6

Die KMU-Regel in Absatz 6 ist eine gesetzliche Deckelung, keine Ermessensentscheidung: Es gilt der Prozentsatz vom eigenen Umsatz, nicht die Millionensumme aus der Schlagzeile. Zudem fließen Art, Schwere und Dauer eines Verstoßes sowie die wirtschaftliche Lage in die Verhältnismäßigkeit ein. Ein fehlender Satz im Chatfenster ist keine Millionenforderung. Die richtige Reaktion ist weder Panik noch Ignorieren, sondern ein nachvollziehbarer, risikoorientierter Ablauf.

Wo KI in Ihrem Betrieb längst steckt – ohne dass jemand sie eingekauft hat

Der häufigste Satz in unseren Gesprächen lautet: Wir setzen doch gar keine KI ein. Meistens stimmt das nicht. KI ist in den vergangenen zwei Jahren in Werkzeuge gewandert, die längst im Haus sind – ins Ticketsystem, in die Formular-App, in die Telefonanlage, in Office. Niemand hat dafür eine Entscheidung getroffen; es kam mit dem Update. Genau deshalb ist die Bestandsaufnahme kein Selbstzweck, sondern der Punkt, an dem die meisten Häuser überrascht werden. Die folgende Übersicht ist keine Rechtsprüfung, sondern eine Sortierhilfe für den ersten Durchgang:

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Typische KI-Berührungspunkte im Mittelstand und in Kommunen
Wo es auftauchtEinordnungWas zu tun ist
Chatbot oder Kontaktassistent auf der WebsiteBetreiber; unter eigenem Namen angeboten ggf. AnbieterPrüfen, ob der KI-Hinweis zu Beginn erscheint – Bot-Name und Chat-Design genügen nicht
Telefonassistent, Voicebot, automatische AnrufannahmeBetreiberAnsage zu Gesprächsbeginn, dass eine KI spricht
Antwortvorschläge im TicketsystemBetreiberSolange ein Mensch prüft und absendet, kommuniziert kein KI-System mit dem Kunden – den Prüfschritt im Prozess verankern
Textvorschläge in Formular- und Protokoll-AppsBetreiber; nach dem präzisierten Artikel 6 in der Regel kein SicherheitsbauteilIns Inventar, sonst meist unkritisch
Transkription von Sprachnotizen aus dem AußendienstBetreiberIns Inventar; wichtiger ist die Frage, wohin die Aufnahmen gehen
KI-Bilder oder -Videos in Social Media, Kundenmagazin, BürgerinformationBetreiber, Artikel 50 Absatz 4Nur täuschend echte Darstellungen kennzeichnen, dann aber bei der ersten Wahrnehmung
KI-geschriebene Texte von öffentlichem Interesse: Pressemitteilung, Ratsinformation, StörungsmeldungBetreiber, Artikel 50 Absatz 4Kennzeichnen – oder redaktionelle Prüfung dokumentiert nachweisen
Stimmungs- oder Emotionsanalyse in Service-, Vertriebs- und Schulungssoftwaremöglicherweise verboten nach Artikel 5Konfiguration prüfen und gegebenenfalls abschalten – höchste Bußgeldstufe
Vorsortierung von Bewerbungen, Bewertung von Kandidaten, LeistungsüberwachungHochrisiko nach Anhang IIIVermerk mit Zieldatum 2. Dezember 2027, ab jetzt in Beschaffungsentscheidungen mitdenken
Copilot und KI-Funktionen in Office, Mail und BesprechungenBetreiberIns Inventar; kennzeichnen dort, wo Ergebnisse veröffentlicht werden

Ein Beispiel, das den Unterschied zwischen Aufregung und Aufwand zeigt: Ein Stadtwerk veröffentlicht Störungsmeldungen und Bürgerinformationen, teils mit KI-Unterstützung geschrieben, teils mit generierten Illustrationen. Bürgerinformation ist eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse, also greift Absatz 4. Eine täuschend echt wirkende Illustration wird gekennzeichnet, ein erkennbares Symbolbild nicht. Der Text bleibt ohne Kennzeichnung – aber nur, wenn die Pressestelle ihn tatsächlich inhaltlich prüft und das dokumentiert ist. Ein Vier-Augen-Vermerk im Redaktionsprozess erledigt das; eine nachträgliche Behauptung nicht.

In eigener Sache, weil die Frage regelmäßig kommt: Der Assistent auf dieser Website arbeitet ausschließlich regelbasiert, eine KI-gestützte Verarbeitung findet nicht statt – so steht es auch in unserer Datenschutzerklärung. Nach unserer Einordnung ist er damit kein KI-System im Sinne der Verordnung, und Artikel 50 greift nicht. Wir haben das trotzdem aufgeschrieben, statt es vorauszusetzen. Genau darin liegt die Arbeit: nicht in der Kennzeichnung, sondern in der nachvollziehbaren Begründung – auch dann, wenn das Ergebnis lautet: betrifft uns nicht.

Was jetzt konkret zu tun ist

Die ehrliche Antwort auf die Frage, was jetzt zu machen ist, fällt kürzer aus, als der Umfang der Verordnung vermuten lässt. Für ein Haus mit zwanzig bis zweihundert Beschäftigten reden wir über ein bis zwei Arbeitstage, verteilt auf ein paar Wochen. Sechs Schritte, in dieser Reihenfolge:

  • KI-Inventar anlegen. Welche Werkzeuge mit KI-Funktion laufen im Haus – auch die, die niemand als KI eingekauft hat? Fünf Spalten genügen: Werkzeug, wer nutzt es, wofür, wohin gehen die Daten, wer ist verantwortlich.
  • Zweifelsfälle durch den KI-Compliance Kompass schicken. Das kostenlose Werkzeug der Bundesnetzagentur zeigt in wenigen Minuten, welche drei oder vier Einträge Ihrer Liste überhaupt eine nähere Betrachtung brauchen.
  • Gegen Artikel 5 prüfen. Vor allem Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung in Kundenservice-, Vertriebs- und Schulungssoftware – im Admin-Bereich, nicht in der Broschüre. Höchste Bußgeldstufe, deshalb zuerst.
  • Rolle je System festhalten. Anbieter oder Betreiber, bei eigenen Chatbots mit kurzer Begründung. Zwei Sätze im Inventar reichen.
  • Transparenz bis zum 2. August umsetzen. Zeigen Chatbot und Telefonassistent den KI-Hinweis zu Beginn? Sind täuschend echte Bilder gekennzeichnet? Gibt es einen dokumentierten Freigabeschritt für Texte, die Sie über die redaktionelle Ausnahme aus der Kennzeichnung halten wollen?
  • KI-Kompetenz dokumentieren und Hochrisiko-Kandidaten markieren. Eine knappe Nutzungsrichtlinie, eine Einweisung, eine Teilnehmerliste mit Datum – kein Zertifikat nötig. Personalauswahl, Leistungsüberwachung und Zugang zu Leistungen bekommen einen Vermerk mit Zieldatum 2. Dezember 2027.

Wer die Liste einmal hat, merkt schnell: Der Aufwand liegt nicht in der Umsetzung, sondern im Zusammentragen.

Ein Hinweis zur Beschaffung: Keine Software ist von sich aus AI-Act-konform. Es entscheidet das Zusammenspiel von Produkt, Konfiguration, Prozess und Dokumentation – ähnlich wie bei der Revisionssicherheit im Dokumentenmanagement, wo ebenfalls kein Programm allein die Anforderungen erfüllt. Verspricht ein Anbieter Ihnen das Gegenteil, ist das ein Verkaufsargument und keine Rechtslage. Fragen Sie stattdessen nach Konkretem: Welche Rolle nimmt der Anbieter selbst ein? Wo werden die Daten verarbeitet und wie lange? Wird generierter Inhalt maschinenlesbar markiert? Welche Protokolle bekommen wir, wenn wir nachweisen müssen, wer wann was freigegeben hat? Und lässt sich die KI-Funktion abschalten, ohne dass das Produkt unbrauchbar wird? Die letzte Frage ist die wichtigste – sie ist der Unterschied zwischen einer Entscheidung und einer Abhängigkeit.

Der Punkt, der in keiner Frist steht: wo Ihre Daten landen

Bei aller Fristenrechnerei geht der Teil unter, der langfristig mehr entscheidet. Die KI-Verordnung regelt Produktsicherheit und Grundrechtsschutz – sie ersetzt weder die DSGVO noch beantwortet sie die Frage, wem die Daten gehören, die Sie in ein KI-System geben. Wir sehen das regelmäßig: Ein Haus führt einen Assistenten ein, die Belegschaft nutzt ihn gern, und ein halbes Jahr später steht die Frage im Raum, was eigentlich alles an Angeboten, Personalvorgängen und Bürgeranfragen an einen Dienst außerhalb der eigenen Kontrolle gegangen ist. Das ist selten ein Rechtsproblem und fast immer ein Vertrauensproblem – und es ist deutlich billiger, es vorher zu klären.

Die gute Nachricht: Das KI-Inventar aus Schritt eins ist zugleich die Liste, an der Sie sehen, wo Daten das Haus verlassen. Und die Entscheidung fällt leichter, wenn die Grundlagen stimmen: Ein Betrieb, dessen Protokolle, Dokumente, Tickets und internes Wissen in Systemen liegen, die er selbst betreibt und exportieren kann, hat bei jeder KI-Frage eine echte Wahl – er kann eine Funktion zuschalten, begrenzen oder weglassen. Wer seine Prozesse in einer geschlossenen Suite verwaltet, bekommt KI-Funktionen mit dem nächsten Update geliefert und muss anschließend erklären, was sie tun. Das ist der Grund, warum wir auf offene, eigenbetriebene Bausteine setzen: nicht aus Prinzipienreiterei, sondern weil sie die Entscheidung im Haus lassen.

Unser Rat zum Schluss: Nutzen Sie die verschobenen Hochrisiko-Fristen nicht als Pause, sondern als das, was sie sind – Zeit für die Grundlagen. Inventar, Rollen, Verbote, Transparenz und eine ehrliche Antwort darauf, wo Ihre Daten liegen. Wer beim ersten Punkt nicht weiterkommt, weil niemand im Haus die Liste zusammenbekommt: Genau dafür gibt es unsere Selbstchecks und ein kurzes Gespräch – aus der Region Hannover, ohne Zertifizierungsversprechen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine rechtliche Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für belastbare Aussagen zu Ihrer konkreten Situation – besonders bei selbst entwickelten Systemen, bei der Einstufung als Hochrisiko-System oder bei der Rollenfrage – gehört ein Fachanwalt für IT-Recht dazu.