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KI & Automatisierung

KI-Verordnung: Was ab 2. August 2026 wirklich für Sie gilt

Fünf Tage vor dem Stichtag ist der Digital Omnibus in Kraft getreten. Er verschiebt die Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027 – aber genau die Pflichten, die kleine Unternehmen und Kommunen im Alltag treffen, bleiben beim 2. August 2026.

Veröffentlicht: 27. Juli 2026Stand: 27. Juli 202616 Min.Peter Neubert

Stand: 27. Juli 2026. Seit heute gilt die Verordnung (EU) 2026/1744 – der sogenannte Digital Omnibus on AI. Sie wurde am 8. Juli beschlossen, am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am dritten Tag danach in Kraft, also fünf Tage vor dem großen Stichtag der KI-Verordnung. Diese Eile hatte einen Grund: Ohne sie wären am 2. August 2026 Pflichten scharf geworden, für die es weder fertige Normen noch überall funktionierende Behörden gibt.

In den Schlagzeilen ist daraus „EU verschiebt die KI-Regeln“ geworden. Das ist die gefährlichste Verkürzung dieses Sommers. Verschoben wurde ein klar abgegrenzter Teil: die Pflichten für Hochrisiko-KI. Nicht verschoben wurde alles, was ein normales Handwerksunternehmen, ein Stadtwerk oder eine Kommunalverwaltung im Alltag betrifft – die Verbote, die Transparenzpflichten, die Aufsicht und die Bußgelder.

Dieser Beitrag sortiert den Stand nach dem Omnibus: was seit wann gilt, was am 2. August dazukommt, was tatsächlich nach hinten gerückt ist, wer in Deutschland kontrolliert und was daraus praktisch folgt, wenn Sie KI nicht bauen, sondern einfach benutzen. Ohne Rechtsversprechen, aber mit den Punkten, die im Alltag zählen.

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Kurzfassung: die sechs Antworten, auf die es ankommt
FrageAntwort
Ist der 2. August 2026 abgesagt?Nein. Die KI-Verordnung gilt ab diesem Tag allgemein. Verschoben wurden nur die Hochrisiko-Pflichten.
Was wurde verschoben?Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf den 2. August 2028.
Was trifft uns wahrscheinlich?Artikel 4 (KI-Kompetenz), Artikel 5 (Verbote) und ab dem 2. August Artikel 50 (Transparenz).
Sind wir Anbieter oder Betreiber?Wer eingekaufte KI beruflich nutzt, ist Betreiber. Das ist die deutlich schlankere Rolle – aber keine Nullnummer.
Wer kontrolliert in Deutschland?Die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, flankiert von Fachbehörden. Grundlage ist das KI-MIG.
Was kostet ein Verstoß?Bis 35 Mio. € oder 7 % Jahresumsatz bei verbotenen Praktiken. Für KMU gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte.

Was am 27. Juli in Kraft getreten ist

Die Kommission hatte den Digital Omnibus am 19. November 2025 vorgelegt. Nach der Trilog-Einigung am 7. Mai 2026 nahm das Europäische Parlament den KI-Teil am 16. Juni an, der Rat folgte am 29. Juni. Herausgekommen ist die Verordnung (EU) 2026/1744, die drei Rechtsakte gleichzeitig ändert: die KI-Verordnung selbst, die Luftfahrt-Verordnung und die Maschinenverordnung.

Inhaltlich ist es kein Rückbau der KI-Verordnung, sondern eine Streckung mit ein paar gezielten Erleichterungen. Der Kern besteht aus verschobenen Terminen, einer entschärften Formulierung bei der KI-Kompetenz, einer engeren Definition, wann KI als Sicherheitsbauteil gilt, sowie zwei neuen Verboten. Die Risikologik der Verordnung, die Rollenverteilung und der Bußgeldrahmen bleiben unangetastet.

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Die wichtigsten Änderungen durch die Verordnung (EU) 2026/1744
BereichBisherNeu
Hochrisiko, Anhang III (eigenständige Systeme)2. August 20262. Dezember 2027
Hochrisiko, Anhang I (KI in regulierten Produkten)2. August 20272. August 2028
Kennzeichnung bei Bestandssystemen (Art. 50 Abs. 2)sofort ab GeltungÜbergangsfrist bis 2. Dezember 2026
KI-Kompetenz (Art. 4)Kompetenz „sicherstellen“Kompetenz fördern – Bemühenspflicht, skaliert nach Größe und Einsatzkontext
Sicherheitsbauteil (Art. 6)weit auslegbarreine Assistenz, Effizienz, Komfort und nicht sicherheitsbezogene Qualitätskontrolle fallen heraus
Verbote (Art. 5)acht Praktikenzwei neue Verbote ab 2. Dezember 2026: nicht einvernehmliches intimes Bildmaterial und Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger
Reallabore (Art. 57)national bis 2. August 2026national bis 2. August 2027, ergänzt um ein EU-weites Reallabor
Bias-Erkennung (neuer Art. 4a)nur für Hochrisiko-Anbieterauch für Betreiber und Nicht-Hochrisiko-Systeme, mit Schutzmaßnahmen

Für die Praxis heißt das: Wer bisher gehofft hat, mit dem Omnibus verschwinde das Thema vom Tisch, hat sich das falsche Dokument gewünscht. Die Verschiebung schafft Luft für Projekte, die ohnehin Jahre brauchen – nicht für die Grundlagen.

Die wichtigste Weichenstellung: Anbieter oder Betreiber?

Bevor Sie eine einzige Frist prüfen, klären Sie Ihre Rolle. Die KI-Verordnung verteilt Pflichten nicht nach Unternehmensgröße, sondern nach Funktion. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System unter eigener Verantwortung beruflich einsetzt. Für die allermeisten kleinen und mittleren Unternehmen und für praktisch jede Kommunalverwaltung lautet die Antwort: Betreiber.

Das ist eine gute Nachricht, denn die schweren Pflichten – Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung – liegen beim Anbieter. Nur: Betreiber ist keine Nullnummer. Es bleiben KI-Kompetenz, die Verbote, die Transparenzpflichten und bei Hochrisiko-Systemen später eigene Betreiberpflichten nach Artikel 26.

Es gibt eine Falle, die man kennen sollte: Aus einem Betreiber kann ein Anbieter werden. Das passiert nach Artikel 25 unter anderem dann, wenn Sie ein System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke anbieten oder wenn Sie ein Hochrisiko-System so wesentlich verändern, dass es die Zweckbestimmung sprengt. Ein eigener Chatbot auf der Website, aufgesetzt auf einem eingekauften Modell und unter Ihrem Namen betrieben, bewegt sich in dieser Zone. Diese Einordnung gehört dokumentiert, bevor jemand von außen sie für Sie vornimmt.

Der Fahrplan: Was ab wann gilt

Die KI-Verordnung ist bereits seit dem 1. August 2024 in Kraft; sie wird nur gestaffelt anwendbar. Nach dem Omnibus sieht der Zeitplan so aus:

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Anwendungsfristen der KI-Verordnung nach dem Digital Omnibus
DatumWas giltBetrifft
2. Februar 2025Kapitel I und II: Begriffe, KI-Kompetenz (Art. 4), verbotene Praktiken (Art. 5)alle Anbieter und Betreiber, unabhängig von der Größe
2. August 2025Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Governance-Struktur, Sanktionsregime (Art. 99)vor allem Modellanbieter; Bußgeldrahmen steht seitdem
2. August 2026allgemeine Geltung der Verordnung, Transparenzpflichten (Art. 50), nationale Marktüberwachung, Geldbußen der Kommission gegen Modellanbieter (Art. 101)praktisch jedes Unternehmen und jede Behörde, die KI einsetzt
2. Dezember 2026zwei neue Verbote; Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung bei Systemen, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt warenAnbieter generativer Systeme, Betreiber mit Bestandslösungen
2. August 2027Reallabore in jedem Mitgliedstaat verfügbarUnternehmen, die KI erproben wollen
2. Dezember 2027volle Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme, inklusive Betreiberpflichten nach Art. 26 und Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27Personalauswahl, Kreditwürdigkeit, Zugang zu öffentlichen Leistungen und weitere Bereiche
2. August 2028Hochrisiko-Pflichten für KI in regulierten Produkten nach Anhang IMaschinenbau, Medizintechnik, Fahrzeuge
2. August 2030Bestands-Hochrisiko-Systeme öffentlicher Stellen müssen die Anforderungen erfüllenBehörden und kommunale Einrichtungen mit Altsystemen

Verbotene Praktiken: Gilt seit anderthalb Jahren

Artikel 5 verbietet acht KI-Praktiken vollständig – unabhängig davon, wie groß Ihr Unternehmen ist und ob Sie das System selbst gebaut oder eingekauft haben. Dieses Verbot gilt seit dem 2. Februar 2025, sanktionsbewehrt seit August 2025, und der Omnibus hat daran nichts gelockert. Im Gegenteil: Er hat zwei Verbote ergänzt.

Die meisten der acht Punkte betreffen Szenarien, die im Mittelstand nicht vorkommen – biometrische Fernidentifizierung im öffentlichen Raum, Social Scoring durch Behörden, ungezieltes Abgreifen von Gesichtsbildern aus dem Internet. Zwei sind dagegen näher am Alltag, als vielen bewusst ist:

  • Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist verboten – außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen. Das trifft konkret Stimmungsanalysen in Callcenter-Software, Stresslevel-Auswertungen aus Telefonaten oder Aufmerksamkeitsmessung in Schulungssystemen. Solche Funktionen sind in Kundenservice- und Vertriebswerkzeugen durchaus verbaut, oft als Nebenfeature.
  • Biometrische Kategorisierung, die auf sensible Merkmale wie ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Religion oder sexuelle Orientierung schließt, ist verboten.
  • Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit – etwa Alter, Behinderung oder wirtschaftliche Notlage – zur Verhaltensbeeinflussung ist verboten. Das ist die Grenze, an der aggressive Personalisierung im Marketing rechtlich kippt.
  • Neu ab 2. Dezember 2026: KI-Systeme, die nicht einvernehmliches intimes Bildmaterial oder Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger erzeugen oder manipulieren.

Praktische Konsequenz: Der einzige Weg, hier sicher zu sein, ist ein Blick in die Funktionsliste der Software, die Sie ohnehin schon einsetzen. Nicht in die Marketingbroschüre, sondern in die Konfiguration. Verbotene Funktionen sind selten der Hauptzweck eines Produkts – sie sind ein Häkchen im Admin-Bereich.

KI-Kompetenz nach Artikel 4: Was wirklich verlangt wird

Artikel 4 ist die Pflicht, die am häufigsten falsch dargestellt wird. Sie gilt seit dem 2. Februar 2025 und richtet sich an Anbieter und Betreiber gleichermaßen. Erfasst sind alle Personen, die in Ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten – ausdrücklich auch externe Dienstleister, nicht nur die eigene Belegschaft.

Der Omnibus hat die Formulierung entschärft. Aus dem harten „sicherstellen“ ist eine Förder- und Bemühenspflicht geworden, die ausdrücklich nach Unternehmensgröße und Einsatzkontext skaliert. Ein Zweipersonenbüro, das Texte mit einem Chatassistenten entwirft, schuldet etwas anderes als ein Stadtwerk, das KI in der Sachbearbeitung einsetzt.

Wichtig ist, was Artikel 4 nicht verlangt: kein Curriculum, kein Zertifikat, keine Mindeststundenzahl, keine externe Prüfung. Wer Ihnen ein „AI-Act-Zertifikat“ für Mitarbeitende verkaufen will, verkauft ein Produkt, keine Pflicht. Verlangt wird ein Ergebnis – dass die Menschen, die KI einsetzen, verstehen, was das System kann, wo es zuverlässig irrt und wann eine Ausgabe geprüft werden muss.

Und noch eine Einordnung, die selten fällt: Artikel 4 steht nicht im Bußgeldkatalog des Artikels 99 Absatz 4. Es gibt dafür also keinen eigenen Geldbußentatbestand. Das ist aber kein Freibrief. Fehlende Kompetenz wird realistisch dort relevant, wo sie einen anderen Verstoß erst ermöglicht hat, und sie ist ein klassischer Ansatzpunkt in Haftungs- und arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Eine knappe interne Nutzungsrichtlinie plus dokumentierte Einweisung – wer, wann, welches Werkzeug, welche Regeln – ist der wirtschaftlichste Weg, das abzudecken.

Transparenzpflichten nach Artikel 50: Die Regel, die die meisten trifft

Wenn Sie aus diesem Beitrag eine einzige Frist mitnehmen, dann diese: Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026. Er ist die Vorschrift, die am ehesten auf ganz normale Websites, Serviceprozesse und Öffentlichkeitsarbeit durchschlägt – und er ist im Gegensatz zu Artikel 4 im Bußgeldkatalog aufgeführt.

Artikel 50 schreibt keine einheitliche „KI-Kennzeichnung“ vor, sondern vier verschiedene Pflichten für vier verschiedene Situationen:

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Die vier Transparenzpflichten des Artikels 50
AbsatzPflichtWerAusnahme
Abs. 1Menschen müssen erkennen, dass sie mit einem KI-System interagierenAnbieterwenn es aus dem Kontext für eine verständige Person offensichtlich ist
Abs. 2Synthetisch erzeugte Inhalte maschinenlesbar als künstlich erzeugt markierenAnbieter generativer Systemewenn KI nur unterstützend eingreift und die Eingabedaten nicht wesentlich verändert
Abs. 3Über den Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung informierenBetreibereng begrenzt; am Arbeitsplatz ohnehin meist verboten
Abs. 4Deepfakes offenlegen; KI-erzeugte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse kennzeichnenBetreiberbei Texten: dokumentierte redaktionelle Verantwortung und menschliche Prüfung

Übersetzt in den Alltag: Ein Chatbot auf Ihrer Website braucht in aller Regel einen Hinweis, dass gegenüber kein Mensch sitzt – und zwar bevor die erste Nachricht geschrieben wird, nicht im Impressum. Ein KI-generiertes Bild in einer Bürgerinformation oder einer Pressemitteilung fällt unter Absatz 4. Ein mit KI entworfener, aber redaktionell geprüfter und verantworteter Text fällt nicht darunter – wenn Sie diese Prüfung auch belegen können.

Eine Erleichterung hat der Omnibus eingebaut: Anbieter, die ihr generatives System bereits vor dem 2. August 2026 auf dem Markt hatten, bekommen für die technische Umsetzung der maschinenlesbaren Markierung Zeit bis zum 2. Dezember 2026. Für Sie als Betreiber ändert das nichts an der eigenen Offenlegungspflicht – aber es erklärt, warum Ihr Werkzeug im August vielleicht noch keine Wasserzeichen setzt.

Hochrisiko: Verschoben, nicht erledigt

Anhang III nennt acht Bereiche, in denen KI als Hochrisiko gilt: Biometrie, kritische Infrastruktur, allgemeine und berufliche Bildung, Beschäftigung und Personalmanagement, Zugang zu grundlegenden privaten und öffentlichen Diensten, Strafverfolgung, Migration und Grenzkontrolle sowie Rechtspflege und demokratische Prozesse.

Für den Mittelstand ist vor allem der Bereich Beschäftigung relevant: KI, die Bewerbungen vorsortiert, Kandidaten bewertet, über Beförderung oder Kündigung mitentscheidet oder Leistung und Verhalten von Beschäftigten überwacht, ist Hochrisiko. Für Kommunen kommt der Bereich der öffentlichen Leistungen hinzu – etwa KI, die über den Zugang zu Sozialleistungen mitentscheidet, sowie Notrufbearbeitung und Einsatzpriorisierung.

Diese Pflichten greifen jetzt erst am 2. Dezember 2027. Das ist echte Luft, aber kein Grund, das Thema wegzulegen. Zwei Dinge sprechen dagegen. Erstens sind die Betreiberpflichten nach Artikel 26 – menschliche Aufsicht, Eingabedatenqualität, Protokollierung, Information der Betroffenen – nichts, was man in einem Quartal nachrüstet, wenn das System längst produktiv läuft. Zweitens trifft öffentliche Stellen zusätzlich die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27, und für Bestandssysteme öffentlicher Stellen setzt die Verordnung ohnehin eine eigene Frist bis zum 2. August 2030.

Eine spürbare Erleichterung bringt der Omnibus bei der Einstufung: Artikel 6 wurde präzisiert. KI, die nur der Nutzerunterstützung, der Leistungsoptimierung, der Effizienz, dem Komfort oder nicht sicherheitsbezogener Qualitätskontrolle dient, ist damit kein Sicherheitsbauteil. Das nimmt eine Menge Werkzeuge aus der Grauzone, die vorher nur deshalb nervös gemacht haben, weil sie irgendwo in einer Maschine steckten.

Wer in Deutschland kontrolliert – und was Verstöße kosten

Deutschland hat die nationale Aufsicht kurz vor Toresschluss geregelt. Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung passierte am 11. Juni 2026 den Bundestag; der Bundesrat ließ es am 10. Juli passieren. Kernstück ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), das zum 2. August 2026 in Kraft tritt.

  • Die Bundesnetzagentur wird zentrale Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde und zentrale Anlaufstelle für Beschwerden.
  • Bei der Bundesnetzagentur entsteht mit KoKIVO eine Koordinierungs- und Kompetenzstelle, die andere Behörden unterstützt und eine einheitliche Auslegung sichern soll. Dazu gehört ein KI-Service-Desk als niedrigschwellige Anlaufstelle für Fragen zu Einstufung und Dokumentation.
  • Fachbehörden bleiben in ihren Bereichen zuständig – die BaFin für Finanzdienstleistungen, das BfArM für Medizinprodukte, das BSI für IT-Sicherheit, der BfDI für den Datenschutz. Für öffentliche Stellen der Länder sind Landesbehörden zuständig.
  • Reallabore für die kontrollierte Erprobung sollen bis zum 2. August 2027 verfügbar sein, mit bevorzugtem Zugang für KMU und Start-ups.

Der Bußgeldrahmen steht bereits seit August 2025 und wurde vom Omnibus nicht angetastet:

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Sanktionsrahmen nach Artikel 99 KI-VO
VerstoßRahmenGrundlage
Verbotene Praktikenbis 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 3 (Art. 5)
Verstöße gegen Betreiber-, Anbieter- und Transparenzpflichtenbis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 4 (u. a. Art. 16, 26, 50)
Falsche oder irreführende Angaben gegenüber Behördenbis 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten JahresumsatzesArt. 99 Abs. 5
KMU und Start-upsjeweils der niedrigere der beiden Werte statt des höherenArt. 99 Abs. 6

Die KMU-Regel in Absatz 6 ist eine echte gesetzliche Deckelung, keine Ermessensentscheidung der Behörde. Für ein kleines Unternehmen bedeutet das: Es gilt der Prozentsatz vom eigenen Umsatz, nicht die Millionensumme aus der Schlagzeile. Das relativiert die Zahlen erheblich – ändert aber nichts daran, dass die höchste Stufe bei den Verboten liegt, also genau dort, wo ein falsch konfiguriertes Standardprodukt Sie hinbringen kann.

Was KMU und Kommunen jetzt konkret tun sollten

Die ehrliche Antwort auf „Was müssen wir jetzt machen?“ ist kürzer, als der Umfang der Verordnung vermuten lässt. Sechs Schritte, in dieser Reihenfolge:

  • KI-Inventar anlegen. Welche Werkzeuge mit KI-Funktion laufen im Haus – auch die, die niemand als KI eingekauft hat? Übersetzung, Diktat, Ticketvorschläge, Terminassistenz, Textbausteine im CRM. Diese Liste ist die Grundlage für alles Weitere und der Punkt, an dem die meisten Häuser überrascht werden.
  • Rolle je System festhalten. Anbieter oder Betreiber – und bei eigenen Chatbots oder unter eigenem Namen angebotenen Lösungen begründen, warum Sie zu Ihrem Ergebnis kommen.
  • Gegen Artikel 5 prüfen. Vor allem auf Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung in Kundenservice-, Vertriebs- und Schulungssoftware. Konfiguration ansehen, nicht Broschüre.
  • Transparenz bis zum 2. August umsetzen. Chatbot-Hinweis vor der ersten Nachricht, Kennzeichnung KI-erzeugter Bilder und Videos in der Öffentlichkeitsarbeit, dokumentierte redaktionelle Prüfung bei Texten.
  • KI-Kompetenz dokumentieren. Eine knappe Nutzungsrichtlinie, eine Einweisung, eine Teilnehmerliste mit Datum. Kein Zertifikat nötig, aber ein Nachweis, dass Sie sich gekümmert haben.
  • Hochrisiko-Kandidaten markieren. Alles rund um Personalauswahl, Leistungsüberwachung und Zugang zu Leistungen bekommt einen Vermerk mit Zieldatum 2. Dezember 2027 – und wird bei der nächsten Beschaffungsentscheidung mitgedacht.

Wichtiger Hinweis zur Beschaffung: Keine Software ist von sich aus „AI-Act-konform“. Konformität entsteht aus dem Zusammenspiel von Produkt, Konfiguration, Prozess und Dokumentation – ähnlich wie bei der Revisionssicherheit im Dokumentenmanagement. Wenn ein Anbieter Ihnen das Gegenteil verspricht, ist das ein Verkaufsargument und keine Rechtslage. Fragen Sie stattdessen nach Konkretem: Welche Rolle nimmt der Anbieter ein, wo werden Daten verarbeitet, wie wird generierter Inhalt markiert, welche Protokolle bekommen Sie.

Der Punkt, der in keiner Frist steht: Wo Ihre Daten landen

Bei aller Fristenrechnerei geht der Teil unter, der langfristig mehr entscheidet. Die KI-Verordnung regelt Produktsicherheit und Grundrechtsschutz – sie ersetzt weder die DSGVO noch beantwortet sie die Frage, wem die Daten gehören, die Sie in ein KI-System geben. Diese zweite Frage stellt Ihnen niemand mit einer Frist, aber sie kommt in jedem Projekt hoch.

Wir sehen das in der Praxis regelmäßig: Ein Haus führt einen Assistenten ein, die Belegschaft nutzt ihn gern, und ein halbes Jahr später steht die Frage im Raum, was eigentlich in den letzten Monaten alles an Angeboten, Personalvorgängen und Bürgeranfragen an einen Dienst außerhalb der eigenen Kontrolle gegangen ist. Das ist selten ein Rechtsproblem und fast immer ein Vertrauensproblem – und es ist deutlich billiger, es vorher zu klären.

Die gute Nachricht: Die Arbeit, die Sie für den 2. August ohnehin leisten müssen, beantwortet diese Frage gleich mit. Das KI-Inventar aus Schritt eins ist zugleich die Liste, an der Sie sehen, wo Daten das Haus verlassen. Wer sie einmal hat, kann bewusst entscheiden, welche Aufgaben ein europäisch gehosteter Dienst übernimmt, welche auf der eigenen Instanz laufen und welche gar keine KI brauchen. Diese Entscheidung ist keine Compliance-Übung, sondern eine Frage der Handlungsfähigkeit.

Unser praktischer Rat zum Schluss: Nutzen Sie die verschobenen Hochrisiko-Fristen nicht als Pause, sondern als das, was sie sind – Zeit für die Grundlagen. Inventar, Rollen, Verbote, Transparenz und eine ehrliche Antwort darauf, wo Ihre Daten liegen. Wer diese fünf Punkte sauber hat, steht im Dezember 2027 ruhig da, ganz gleich wie die technischen Normen dann aussehen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine rechtliche Einordnung, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für belastbare Aussagen zu Ihrer konkreten Situation – besonders bei der Einstufung als Hochrisiko-System oder bei der Rollenfrage – gehört ein Fachanwalt für IT-Recht dazu.

Häufige Fragen

Ist der 2. August 2026 durch den Digital Omnibus abgesagt?

Nein. Die KI-Verordnung wird an diesem Tag allgemein anwendbar. Der Digital Omnibus – Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026 – verschiebt nur die Pflichten für Hochrisiko-KI: eigenständige Anhang-III-Systeme auf den 2. Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf den 2. August 2028. Verbote, Transparenzpflichten, Aufsicht und Bußgelder bleiben unverändert.

Was gilt für uns, wenn wir KI nur einkaufen und nicht selbst entwickeln?

Dann sind Sie Betreiber. Die schweren Pflichten wie Konformitätsbewertung und technische Dokumentation liegen beim Anbieter. Für Sie bleiben die KI-Kompetenz nach Artikel 4, die Verbote nach Artikel 5, ab dem 2. August 2026 die Transparenzpflichten nach Artikel 50 und – ab Dezember 2027 – die Betreiberpflichten nach Artikel 26, falls Sie ein Hochrisiko-System einsetzen.

Müssen wir unsere Mitarbeitenden zu KI schulen?

Artikel 4 verlangt ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz, seit Februar 2025 und für Anbieter wie Betreiber. Der Digital Omnibus hat die Pflicht zu einer Bemühenspflicht abgeschwächt, die nach Unternehmensgröße und Einsatzkontext skaliert. Vorgeschrieben ist kein Curriculum, kein Zertifikat und keine Mindeststundenzahl – verlangt wird ein Ergebnis. Eine knappe Nutzungsrichtlinie plus dokumentierte Einweisung reicht in vielen kleinen Häusern aus.

Müssen wir KI-generierte Texte und Bilder kennzeichnen?

Es kommt darauf an. Deepfakes müssen Betreiber nach Artikel 50 Absatz 4 offenlegen, ebenso KI-erzeugte Texte zu Fragen von öffentlichem Interesse. Ausgenommen sind Texte, die menschlich geprüft werden und für die jemand die redaktionelle Verantwortung trägt – das sollte dokumentiert sein. Für rein unterstützende Bearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändert, greift die Pflicht nicht.

Braucht unser Chatbot auf der Website einen Hinweis?

In aller Regel ja. Nach Artikel 50 Absatz 1 müssen Menschen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren – und zwar zu Beginn der Interaktion. Die Ausnahme greift nur, wenn das aus den Umständen für eine verständige Person offensichtlich ist. Diese Pflicht gilt ab dem 2. August 2026.

Welche KI-Anwendungen sind für Kommunen Hochrisiko?

Nach Anhang III unter anderem KI, die über den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Leistungen mitentscheidet, Notrufe bewertet oder Einsätze priorisiert, sowie KI in Bildung und in der Personalauswahl. Diese Pflichten greifen jetzt ab dem 2. Dezember 2027, inklusive der Grundrechte-Folgenabschätzung nach Artikel 27. Für Bestandssysteme öffentlicher Stellen gilt eine eigene Frist bis zum 2. August 2030.

Wer kontrolliert die KI-Verordnung in Deutschland?

Die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde, notifizierende Behörde und Beschwerdestelle. Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), das der Bundestag am 11. Juni 2026 beschlossen hat und das zum 2. August 2026 in Kraft tritt. Fachbehörden wie BaFin, BfArM, BSI und BfDI bleiben in ihren Bereichen zuständig, für Landesstellen die Landesbehörden.

Wie hoch sind die Bußgelder für kleine Unternehmen?

Der Rahmen reicht bis 35 Mio. Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bei verbotenen Praktiken und bis 15 Mio. Euro oder 3 Prozent bei Verstößen gegen Betreiber- und Transparenzpflichten. Für KMU und Start-ups gilt nach Artikel 99 Absatz 6 jeweils der niedrigere der beiden Werte – also der Prozentsatz vom eigenen Umsatz statt der Millionensumme.

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