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GoBD einfach erklärt: Was die Grundsätze verlangen – und warum keine Software allein konform ist

Die GoBD regeln, wie Belege, Bücher und Aufzeichnungen digital geführt und aufbewahrt werden müssen. Dieser Beitrag erklärt, was drinsteht, für wen es gilt, was wie lange archiviert wird – und warum die Frage „Ist diese Software GoBD-konform?“ falsch gestellt ist.

Lesezeit ca. 14 Min.Rechtsstand 2025/2026

Fachlich verantwortlich: Peter Neubert, Geschäftsführer einfach.digital

Kaum ein Begriff taucht in Softwareprospekten, Steuerberater-Rundschreiben und Prüfungsanordnungen so häufig auf wie „GoBD“ – und kaum einer wird so selten erklärt. Für viele Betriebe bleibt er ein diffuses Drohwort: irgendetwas mit Kasse, Rechnungen und einem Programm, das man kaufen soll. Dabei ist der Inhalt überschaubar, wenn man ihn einmal geordnet vor sich hat.

Dieser Beitrag ist der Einstieg in unser Wissen rund um digitale Belegablage. Er beantwortet die Fragen, die am häufigsten gestellt werden, und verweist dort, wo es tiefer geht, auf die passende Seite: Revisionssicherheit für die technische und organisatorische Umsetzung, ersetzendes Scannen für den Umgang mit Papier und den Aufbewahrungsfristen-Rechner für die konkrete Frist.

Was sind die GoBD? Einfach erklärt

GoBD ist die Abkürzung für ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit einem sperrigen Namen:

„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“
BMF-Schreiben vom 28.11.2019, Titel

Drei Dinge stecken in diesem Titel. Führung: Wie müssen Buchungen und Aufzeichnungen entstehen – vollständig, richtig, zeitnah, geordnet? Aufbewahrung: Wie und wie lange müssen die dazugehörigen Belege und Daten aufgehoben werden, ohne dass sie sich unbemerkt verändern lassen? Datenzugriff: Wie kommt die Betriebsprüfung an diese Daten heran, wenn sie im Haus steht?

Wichtig für die Einordnung: Die GoBD sind kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung. Sie erfinden keine neuen Pflichten. Die Pflichten selbst stehen in der Abgabenordnung (vor allem § 146 und § 147 AO) und im Handelsgesetzbuch (§ 238, § 239, § 257 HGB) – und die sind zum Teil über hundert Jahre alt. Die GoBD sagen lediglich, wie die Finanzverwaltung diese Regeln versteht, wenn Bücher nicht mehr auf Papier, sondern in Programmen, Datenbanken und Dateien geführt werden. Für die Praxis heißt das: Wer die GoBD einhält, ist auf der sicheren Seite gegenüber der Betriebsprüfung; wer sie ignoriert, verstößt in aller Regel gegen das Gesetz dahinter.

Die erste Fassung stammt vom 14. November 2014 und gilt seit 2015. Maßgeblich ist heute die Neufassung vom 28. November 2019 (anzuwenden seit 2020), die durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 punktuell geändert wurde – zuletzt wegen der E-Rechnung.

Die sechs Grundsätze – und was sie im Alltag bedeuten

Die GoBD verlangen für jede Buchführung und jede steuerlich relevante Aufzeichnung, ob auf Papier oder digital, die Beachtung von sechs Grundsätzen. Sie sind der Kern des ganzen Schreibens; fast alle Detailregeln lassen sich auf einen davon zurückführen.

GrundsatzWas er verlangtTypischer Verstoß
Nachvollziehbarkeit und NachprüfbarkeitEin sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können. Jede Buchung braucht einen Beleg (Belegprinzip).Buchungen ohne Beleg; Beleg nicht mehr auffindbar
VollständigkeitJeder Geschäftsvorfall wird einzeln erfasst – keine Lücken, keine pauschalen Sammelbuchungen ohne Grundlage.Bareinnahmen nur als Tagessumme ohne Einzelaufzeichnung
RichtigkeitDie Aufzeichnung entspricht dem tatsächlichen Vorgang.Rechnung mit falschem Datum nachgebucht
Zeitgerechte ErfassungBareinnahmen täglich; unbare Vorgänge innerhalb von zehn Tagen erfassen. Endgültig gebucht wird spätestens bis zum Ablauf des Folgemonats.Belege sammeln sich ein Quartal lang im Schuhkarton
OrdnungSystematische Ablage, sodass jeder Beleg gezielt gefunden wird – über Index, Nummer oder Schlagwort.Ordner „Sonstiges“ auf dem Server
UnveränderbarkeitNachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar bleiben; der ursprüngliche Inhalt darf nicht verloren gehen.Excel-Kassenbuch; PDF im Dateiordner überschrieben

Der letzte Grundsatz ist der, an dem sich in der Praxis am meisten entscheidet – und der am häufigsten missverstanden wird. Wie Unveränderbarkeit technisch und organisatorisch hergestellt wird, und warum das gerade nicht zwingend einen speziellen Speicher erfordert, vertieft der Beitrag zur Revisionssicherheit.

GoB, GoBS, GDPdU, GoBD – wer ist wer?

Vier ähnlich klingende Abkürzungen sorgen regelmäßig für Verwirrung. Zwei davon sind seit Jahren abgelöst, werden aber weiter gesucht und in älteren Softwarebeschreibungen weiter verwendet. Die Übersicht:

BegriffSeitWas es istStatus heute
GoBHandelsrecht, unbefristetGrundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – ein unbestimmter Rechtsbegriff aus § 238 HGB. Teils gesetzlich kodifiziert, teils gewachsene Übung und Rechtsprechung.Gilt weiter; die GoBD bauen darauf auf
GoBS1995Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme. Erstes BMF-Schreiben zur Buchführung mit Computern; brachte die Verfahrensdokumentation ins Spiel.2015 durch die GoBD abgelöst
GDPdU2001Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Regelten die drei Zugriffsarten Z1, Z2, Z3 der Betriebsprüfung.2015 durch die GoBD abgelöst; die Zugriffsarten leben dort weiter
GoBD2015, Neufassung 2020Fasst GoBS und GDPdU zusammen und ergänzt sie um Regeln für Scannen, E-Mail, Vor- und Nebensysteme, Verfahrensdokumentation und Unveränderbarkeit.Aktuell maßgeblich

Für die Praxis genügt eine Merkregel: GoB sind die zeitlosen handelsrechtlichen Grundsätze, GoBD ihre Übersetzung ins Digitale durch die Finanzverwaltung. GoBS und GDPdU sind Vorgänger – wer sie in einem Prospekt liest, hält ein altes Dokument in der Hand.

Wer ist GoBD-pflichtig?

Kürzeste Antwort: jeder, der steuerlich relevante Aufzeichnungen führt. Das ist ein deutlich größerer Kreis, als viele annehmen, weil die GoBD nicht an die Bilanzierungspflicht anknüpfen, sondern an jede Aufzeichnungspflicht nach Steuer- oder Handelsrecht.

  • Bilanzierende Unternehmen. GmbH, AG, eingetragene Kaufleute und alle, die nach § 141 AO wegen ihrer Größe buchführungspflichtig sind – ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn im Jahr.
  • Einnahmen-Überschuss-Rechner. Auch ohne Bilanz gibt es Aufzeichnungspflichten – etwa nach § 22 UStG für die Umsatzsteuer oder für das Anlageverzeichnis. Die GoBD gelten dafür genauso, nur ist der Umfang kleiner.
  • Freiberufler, Kleinunternehmer, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Sobald steuerlich relevante Belege digital entstehen oder aufbewahrt werden, greifen die Grundsätze.
  • Und: jedes System im Betrieb, nicht nur die Buchhaltung. Die GoBD erfassen ausdrücklich Vor- und Nebensysteme: Kasse, Rechnungsprogramm, Warenwirtschaft, Zeiterfassung, Fakturierung, E-Mail-Postfach, Dokumentenmanagement. Überall, wo ein steuerrelevanter Vorgang entsteht oder verändert wird, gelten die sechs Grundsätze.

Ein zweiter Punkt wird gern übersehen: Die Verantwortung bleibt immer beim Steuerpflichtigen selbst. Wer die Buchhaltung an einen Steuerberater oder ein Rechenzentrum auslagert, überträgt die Arbeit, nicht die Pflicht. Kommt es zur Prüfung, muss der Betrieb erklären können, wie seine Daten entstanden und aufbewahrt wurden – auch für die Teile, die er nie selbst angefasst hat.

Was muss archiviert werden – und wie lange?

Aufbewahrungspflichtig ist alles, was für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Abgabenordnung (§ 147 Abs. 1 AO) zählt die Gruppen auf, und für jede Gruppe gilt eine eigene Frist. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt – gleichzeitig wurde § 14b UStG für Rechnungen angepasst.

UnterlagenFristGrundlage
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Organisationsunterlagen und Arbeitsanweisungen zu ihrem Verständnis10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Buchungsbelege – Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Lohnunterlagen, Verträge mit Buchungsbezug8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG (seit 2025)
Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe – auch als E-Mail – sowie sonstige steuerlich relevante Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB

Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, der Beleg entstanden oder der Brief empfangen wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Eine Rechnung vom März 2026 ist also bis Ende 2034 aufzubewahren. Zwei Ausnahmen: Für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bleibt es bei zehn Jahren, und keine Frist läuft ab, solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuern von Bedeutung sind – etwa während einer laufenden Prüfung. Welche Frist für einen konkreten Belegtyp gilt, ermittelt der Aufbewahrungsfristen-Rechner in wenigen Minuten.

Das Format ist nicht frei wählbar

Die GoBD regeln nicht nur wie lange, sondern auch in welcher Form aufbewahrt wird. Der Grundsatz lautet: Was elektronisch entstanden oder eingegangen ist, wird elektronisch aufbewahrt – und zwar in dem Format, in dem es angekommen ist. Eine per E-Mail empfangene PDF-Rechnung darf nicht durch einen Ausdruck ersetzt werden; eine E-Rechnung im XML-Format nicht durch die hübschere Bildansicht. Genau darauf zielt die Änderung vom 14. Juli 2025: Bei hybriden Formaten wie ZUGFeRD genügt der strukturierte XML-Teil, er darf aber nicht durch Formatumwandlung verloren gehen. Umgekehrt dürfen Papierbelege gescannt und danach vernichtet werden – unter den Bedingungen, die der Beitrag zum ersetzenden Scannen beschreibt.

Für E-Mails gilt eine Faustregel, die viel Arbeit spart: Dient die Mail nur als Transportmittel für einen Anhang, ist der Anhang aufzubewahren, die Mail nicht (GoBD Rz. 121). Enthält die Mail selbst geschäftliche Inhalte – Auftragsbestätigung, Preisabsprache, Reklamation –, ist sie ein Geschäftsbrief mit sechsjähriger Frist. Wie man das im Alltag sauber trennt, zeigt der Beitrag Geschäftliche E-Mails richtig aufbewahren.

Wie speichert man Rechnungen nach den GoBD? Der Prozess, nicht das Tool

Die häufigste Suchanfrage rund um die GoBD lautet sinngemäß: „Wie speichere ich Rechnungen richtig?“ Die Antwort, die Softwareanbieter geben, lautet meist: „Mit unserem Programm.“ Die ehrlichere Antwort ist: mit einem beschriebenen und gelebten Ablauf, für den das Programm ein Werkzeug unter mehreren ist. Ein Betriebsprüfer fragt nicht zuerst nach dem Produktnamen, sondern nach dem Weg eines Belegs vom Eingang bis zur Reproduktion. Dieser Weg hat fünf Stationen:

  1. 1

    Eingang festhalten

    Jeder Beleg – ob Papier, PDF, E-Rechnung oder Foto vom Handy – landet an einem definierten Ort, nicht in fünf Postfächern und drei Ordnern. Papier wird zeitnah gescannt oder im Original abgelegt.

  2. 2

    Zeitnah erfassen und indexieren

    Innerhalb von zehn Tagen bekommt der Beleg die Merkmale, über die er später gefunden wird: Datum, Absender, Belegnummer, Betrag, Zuordnung. Bareinnahmen werden täglich erfasst.

  3. 3

    Prüfen und freigeben

    Sachliche und rechnerische Prüfung, bei Bedarf Vier-Augen-Prinzip. Der Freigabeschritt ist Teil des internen Kontrollsystems, das die GoBD ausdrücklich verlangen.

  4. 4

    Unveränderbar ablegen

    Nach der Erfassung darf sich der Beleg nicht mehr unbemerkt ändern lassen. Das erreicht man durch Software (Versionierung, Protokollierung, Festschreibung), durch Speicher (WORM, Object Lock) oder durch Organisation (Rechtekonzept) – oder durch eine Kombination. Ein Backup ersetzt diesen Schritt nicht.

  5. 5

    Wiederfinden und bereitstellen

    Über die gesamte Frist muss der Beleg lesbar bleiben und in angemessener Zeit vorgelegt werden können – auch nach einem Systemwechsel, auch im maschinell auswertbaren Format für den Datenzugriff der Prüfung.

Ob diese fünf Stationen in einem Dokumentenmanagementsystem, im Rechnungsprogramm oder in einer Kombination aus beidem laufen, ist zweitrangig. Was zählt, ist, dass sie beschrieben sind – in der Verfahrensdokumentation – und dass der beschriebene Weg dem tatsächlichen entspricht. Wie ein solcher Ablauf im Betrieb konkret aussehen kann, zeigt der Anwendungsfall Revisionssicheres Dokumentenmanagement.

Ist Excel, Word oder PDF GoBD-konform? Warum die Frage falsch gestellt ist

Diese Frage wird tausendfach gesucht – für Excel, für PDF, für einzelne Programme. Sie hat einen Denkfehler eingebaut: Sie behandelt Konformität wie eine Eigenschaft, die ein Werkzeug hat oder nicht hat. Die GoBD kennen diese Eigenschaft nicht. Sie stellen Anforderungen an das Ergebnis – vollständig, unveränderbar, auffindbar, nachvollziehbar – und lassen offen, womit man es erreicht. Deshalb lässt sich für kein Werkzeug pauschal „ja“ sagen. Für einige lässt sich allerdings sagen, wo sie typischerweise scheitern:

WerkzeugWoran es typischerweise scheitertWann es tragen kann
Excel / TabellenkalkulationJede Zelle ist jederzeit änderbar, ohne Spur. Als Kassenbuch oder alleinige Buchführung wird Excel deshalb regelmäßig verworfen.Als Werkzeug zum Erstellen – etwa einer Rechnung, die danach unveränderbar abgelegt wird – oder für Nebenrechnungen ohne Belegfunktion.
Word / TextverarbeitungDasselbe Problem: Das Dokument ist kein Beleg, solange es beliebig überschrieben werden kann.Zum Erstellen von Schriftstücken, deren versandte Fassung anschließend unveränderbar gesichert wird.
PDFPDF ist ein Dateiformat, kein Archiv. Eine PDF-Datei im Ordner lässt sich ersetzen, löschen oder neu erzeugen, ohne dass es auffällt.Als Aufbewahrungsformat – idealerweise PDF/A – innerhalb eines Systems, das Veränderungen protokolliert und Löschungen verhindert.
Dateiordner auf dem ServerDie GoBD sagen es wörtlich (Rz. 110): Die Ablage im Dateisystem erfüllt die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht.Nur mit zusätzlichen Maßnahmen – etwa unveränderlichem Speicher, Protokollierung und einem strikten Rechtekonzept – und selbst dann ohne den nötigen Index.
E-Mail-PostfachMails lassen sich löschen und verschieben, Anhänge sind nicht indexiert, das Postfach kennt keine Aufbewahrungsfrist.Als Eingangskanal. Aufbewahrt wird an anderer Stelle.
DMS / ArchivsoftwareAuch hier gibt es keine Konformität ab Werk: Löschrechte, deaktivierte Protokolle oder eine fehlende Verfahrensdokumentation machen das beste System wertlos.Als technischer Baustein, wenn Konfiguration, Rechte, Speicher und Dokumentation zusammenpassen.

Die letzte Zeile ist die wichtigste, denn sie gilt auch für teure Produkte mit Zertifikat. Die GoBD selbst stellen klar, dass die Finanzverwaltung keine Positivtestate erteilt und dass Zertifikate Dritter ihr gegenüber keine Bindungswirkung entfalten (Rz. 179–181). Ein Zertifikat bescheinigt bestenfalls, dass eine Software bei richtiger Nutzung die Anforderungen erfüllen könnte. Über die Nutzung im konkreten Betrieb sagt es nichts. Warum das so ist und was das für die Auswahl bedeutet, führt der Beitrag zur Revisionssicherheit im Abschnitt „Warum ein GoBD-Zertifikat Sie nicht schützt“ aus.

Das gilt ausdrücklich auch für die Werkzeuge, mit denen wir arbeiten. Paperless-ngx ist direkt nach der Installation nicht konform, weil Benutzer löschen dürfen und kein unveränderlicher Speicher eingebaut ist. Es kann Teil einer Lösung werden, die den GoBD genügt – mit eingeschränkten Rechten, Protokollierung, passendem Speicher und einer Verfahrensdokumentation. Ohne diese Teile bleibt es ein gutes Programm, mehr nicht. Wer Ihnen etwas anderes verspricht, verkauft eine Haftungsverschiebung, keine Gewähr.

Datenzugriff der Betriebsprüfung: Z1, Z2, Z3

Der dritte Teil des GoBD-Titels betrifft die Prüfung selbst. Nach § 147 Abs. 6 AO darf die Finanzverwaltung auf digital geführte Aufzeichnungen zugreifen – in drei Formen, die aus den GDPdU stammen und bis heute so bezeichnet werden:

ZugriffsartWas passiertWas der Betrieb bereithalten muss
Z1 – unmittelbarer ZugriffDer Prüfer arbeitet selbst am System, mit Lesezugriff und den Auswertungsfunktionen der Software.Einen Arbeitsplatz mit Nur-Lese-Rechten, der auch ältere Zeiträume zeigt
Z2 – mittelbarer ZugriffDer Betrieb oder ein Beauftragter wertet nach Vorgaben des Prüfers aus.Jemanden, der das System bedienen kann – auch für Daten von vor mehreren Jahren
Z3 – DatenträgerüberlassungDie Daten werden in maschinell auswertbarer Form übergeben, meist nach dem Beschreibungsstandard der Finanzverwaltung.Eine Exportfunktion, die auch nach einem Systemwechsel funktioniert

Für die Praxis folgt daraus die unbequemste Anforderung der GoBD: Die Daten müssen über die gesamte Aufbewahrungsfrist maschinell auswertbar bleiben. Ein Systemwechsel entbindet nicht davon – entweder bleibt das alte System lesend verfügbar, oder die Daten werden mit allen Strukturinformationen migriert. Wer ein Programm abschaltet und nur PDF-Ausdrucke behält, hat den Datenzugriff verloren.

Was passiert bei Verstößen?

Die GoBD selbst enthalten keine Sanktionen – die stehen im Gesetz, auf das sie sich beziehen. Die Folgen gestaffelt nach Schwere:

  • Nachfragen und Auflagen. Bei kleineren formellen Mängeln verlangt die Prüfung Nachbesserung – etwa eine fehlende Verfahrensdokumentation nachzureichen.
  • Verzögerungsgeld. Wer angeforderte Daten nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, riskiert ein Verzögerungsgeld zwischen 2.500 und 250.000 Euro (§ 146 Abs. 2c AO).
  • Verwerfung der Buchführung. Ist die Buchführung formell so mangelhaft, dass ihre Beweiskraft entfällt (§ 158 AO), darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 AO). Das ist die teuerste Folge: Hinzuschätzungen, Zinsen, im Extremfall ein Steuerstrafverfahren.
  • Verlust des Vorsteuerabzugs. Fehlt eine Eingangsrechnung oder kann sie nicht vorgelegt werden, ist der Vorsteuerabzug daraus gefährdet – unabhängig von allen anderen Folgen.

Zur Einordnung: Nicht jeder formelle Mangel führt zur Verwerfung. Die Rechtsprechung verlangt, dass die Mängel so gewichtig sind, dass die Buchführung insgesamt nicht mehr als Grundlage taugt. Eine fehlende Verfahrensdokumentation allein reicht dafür in der Regel nicht – sie wiegt aber schwer, sobald andere Mängel hinzukommen, weil dann niemand mehr belegen kann, wie die Daten entstanden sind.

Die Verfahrensdokumentation: der Teil, den niemand mitliefert

Ein Satz aus den GoBD taucht in fast jeder Prüfungsanordnung wieder auf:

„Für jedes DV-System muss eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.“
GoBD, Randziffer 151

Die Verfahrensdokumentation ist das Bindeglied zwischen allem, was oben steht: Sie beschreibt, welche Systeme im Betrieb steuerrelevante Daten verarbeiten, wie ein Beleg durch sie läuft, wer was darf, wie Unveränderbarkeit hergestellt wird und wie die Daten nach Jahren wieder lesbar gemacht werden. Sie ist der Grund, warum die Frage „Welche Software?“ die zweite Frage ist – und warum keine Software sie beantworten kann: Der Hersteller kennt Ihre Abläufe nicht. Was hineingehört und wie man sie aufbaut, steht im Beitrag zur Revisionssicherheit unter „Die Verfahrensdokumentation: das eigentliche Herzstück“; wie wir sie gemeinsam mit Betrieben erstellen, auf der Leistungsseite Verfahrensdokumentation nach GoBD.

So gehen Sie es an: fünf Schritte

  1. 1

    Systeme inventarisieren

    Notieren Sie jedes Programm und jeden Ort, an dem steuerrelevante Daten entstehen oder liegen – auch Handy-Apps, Postfächer und Excel-Listen. Die Liste ist meist länger als erwartet.

  2. 2

    Belegwege aufzeichnen

    Für die drei häufigsten Belegtypen – Eingangsrechnung, Ausgangsrechnung, Kassenbeleg – den tatsächlichen Weg vom Eingang bis zur Ablage aufschreiben. Wo Sie ins Stocken geraten, liegt eine Lücke.

  3. 3

    Unveränderbarkeit herstellen

    Für jeden Ablageort klären, ob nachträgliche Änderungen erkennbar bleiben. Wo nicht: Rechte einschränken, Protokollierung aktivieren, bei Bedarf unveränderlichen Speicher einsetzen. Backup ist kein Ersatz.

  4. 4

    Fristen und Löschkonzept festlegen

    Für jede Unterlagengruppe die Frist bestimmen und festhalten, wann und wie gelöscht wird – die DSGVO verlangt das Löschen nach Fristablauf genauso, wie die AO das Aufbewahren davor verlangt.

  5. 5

    Verfahrensdokumentation schreiben und leben

    Alles aus Schritt 1 bis 4 in eine gegliederte Dokumentation überführen, vom Steuerberater prüfen lassen und bei jeder Änderung versionieren. Einmal im Quartal prüfen, ob Beschreibung und Praxis noch übereinstimmen.

Wo Sie heute stehen, zeigt in fünf Minuten der kostenlose Revisionssicherheits-Check – ohne Anmeldung, die Auswertung bleibt im Browser.

Häufige Fragen zu den GoBD

Was bedeutet GoBD?

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Es ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, das festlegt, wie die Finanzverwaltung die Buchführungs- und Aufbewahrungsregeln aus Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch bei digitaler Verarbeitung versteht. Maßgeblich ist die Fassung vom 28. November 2019, zuletzt geändert 2024 und 2025.

Sind die GoBD ein Gesetz?

Nein. Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung und binden zunächst die Finanzverwaltung, nicht die Gerichte. Die dahinterliegenden Pflichten stehen aber im Gesetz – vor allem in § 146 und § 147 AO sowie § 238 und § 257 HGB. Wer die GoBD ignoriert, verstößt deshalb in der Regel gegen diese Vorschriften, und die Betriebsprüfung legt die GoBD als Maßstab an.

Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer und Freiberufler?

Ja. Die GoBD knüpfen nicht an die Bilanzierungspflicht an, sondern an jede steuerlich relevante Aufzeichnung. Auch wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, hat Aufzeichnungspflichten – etwa nach § 22 UStG – und muss Belege aufbewahren. Der Umfang ist kleiner, die Grundsätze sind dieselben.

Was ist der Unterschied zwischen GoBD und GDPdU?

Die GDPdU („Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“, 2001) regelten nur den Datenzugriff der Finanzverwaltung. Die GoBD haben sie 2015 zusammen mit den GoBS von 1995 abgelöst und alles in einem Schreiben zusammengefasst. Wer heute noch von GDPdU spricht, meint in der Sache den Datenzugriffsteil der GoBD – die Begriffe Z1, Z2 und Z3 für die drei Zugriffsarten leben dort weiter.

Ist Excel GoBD-konform?

Eine Excel-Datei erfüllt die Anforderung der Unveränderbarkeit von sich aus nicht: Sie lässt sich jederzeit ändern, ohne dass die Änderung erkennbar bleibt. Als Kassenbuch oder als alleinige Buchführung wird sie deshalb regelmäßig nicht anerkannt. Als Arbeitswerkzeug – etwa zum Erstellen einer Rechnung, die anschließend unveränderbar abgelegt wird – ist Excel unproblematisch. Entscheidend ist nicht das Programm, sondern wo und wie das Ergebnis aufbewahrt wird.

Reicht es, Rechnungen als PDF in einem Ordner zu speichern?

Nach GoBD Rz. 110 erfüllt die Ablage in einem Dateisystem die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, solange keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen werden. Ein PDF ist ein Dateiformat, kein Archiv: Es kann überschrieben, ersetzt oder gelöscht werden, ohne Spuren zu hinterlassen. Nötig sind Schutz vor unbemerkter Veränderung – durch Software, Speicher oder Organisation – und ein Index, über den der Beleg wiedergefunden wird.

Gibt es GoBD-zertifizierte Software?

Die Finanzverwaltung erteilt keine Zertifikate und führt keine Liste zugelassener Programme. Zertifikate oder Testate von Herstellern und Prüfern können bei der Auswahl helfen, entfalten gegenüber dem Finanzamt aber keine Bindungswirkung (GoBD Rz. 179–181). Ob die GoBD eingehalten werden, prüft die Betriebsprüfung am tatsächlich eingesetzten System, an der Konfiguration und an der Verfahrensdokumentation – nicht am Aufkleber.

Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Buchungsbelege und Rechnungen eine Frist von 8 Jahren (zuvor 10), für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse weiterhin 10 Jahre, für Handels- und Geschäftsbriefe 6 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Für Banken und Versicherungen bleibt es bei 10 Jahren.

Muss ich Papierbelege behalten, wenn ich sie gescannt habe?

In den meisten Fällen nicht. Die GoBD erlauben, Papierbelege bildlich zu erfassen und die Originale danach zu vernichten – vorausgesetzt, der Scanprozess ist dokumentiert, das Abbild vollständig und farblich ausreichend, und keine andere Vorschrift verlangt das Original. Ausnahmen sind zum Beispiel Jahresabschlüsse, notarielle Urkunden und Zolldokumente. Die Einzelheiten stehen im Beitrag zum ersetzenden Scannen.

Sind E-Mails aufbewahrungspflichtig?

Es kommt auf den Inhalt an. Eine E-Mail, die nur als Transportmittel für eine angehängte Rechnung dient, muss nicht aufbewahrt werden – die Rechnung schon. Enthält die E-Mail selbst geschäftliche Inhalte, etwa eine Auftragsbestätigung oder eine Preisabsprache, ist sie ein Handels- oder Geschäftsbrief und sechs Jahre aufzubewahren. Das Postfach selbst ist dafür kein geeigneter Ort.

Wie es weitergeht

Dieser Beitrag ist der Einstieg. Für jede der Fragen, die er anreißt, gibt es eine vertiefende Seite:

Einordnung: Was dieser Beitrag leistet – und was nicht

Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz: Sie binden die Finanzverwaltung, ihre Auslegung ist nicht in jedem Punkt gerichtlich abschließend geklärt. Dieser Beitrag schafft Orientierung und benennt die belastbaren Grundlagen – er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Insbesondere die Anwendung der verkürzten Acht-Jahres-Frist auf Altbestände, der Umgang mit E-Rechnungen und die Frage, welche Vor- und Nebensysteme in Ihrem Betrieb betroffen sind, gehören mit dem Steuerberater abgestimmt. Aussagen zu einzelnen Werkzeugen beruhen auf fachlicher Einordnung als Baustein, nicht auf einer behördlichen Freigabe – die es in dieser Form für kein Produkt gibt. Wir pflegen den Beitrag bei wesentlichen Änderungen nach.

Rechtsgrundlagen & Quellen

Die zentralen Rechtsquellen dieses Beitrags zum Nachlesen bei den amtlichen Stellen:

Die GoBD sind ein Prozess, kein Produkt – lassen Sie uns Ihren ansehen

Wir ordnen gemeinsam ein, welche Systeme bei Ihnen betroffen sind, wo die Lücken liegen und welche technischen und organisatorischen Schritte sinnvoll sind – nüchtern, ehrlich und ohne Rechtsversprechen. Aus der Region Hannover.

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