Wissen · Grundlagen
GoBD 2026: Pflichten, Fristen und Checkliste
Die GoBD regeln, wie Belege, Bücher und Aufzeichnungen digital geführt und aufbewahrt werden müssen. Dieser Beitrag erklärt, was drinsteht, für wen es gilt, was wie lange archiviert wird – und warum die Frage „Ist diese Software GoBD-konform?“ falsch gestellt ist.
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Fachlich verantwortlich: Peter Neubert, Geschäftsführer einfach.digital
Was sind die GoBD? Einfach erklärt
GoBD ist die Abkürzung für ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums mit einem sperrigen Namen:
„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“
Drei Dinge stecken in diesem Titel. Führung: Wie müssen Buchungen und Aufzeichnungen entstehen – vollständig, richtig, zeitnah, geordnet? Aufbewahrung: Wie und wie lange müssen die dazugehörigen Belege und Daten aufgehoben werden, ohne dass sie sich unbemerkt verändern lassen? Datenzugriff: Wie kommt die Betriebsprüfung an diese Daten heran, wenn sie im Haus steht?
Wichtig für die Einordnung: Die GoBD sind kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung. Die gesetzlichen Pflichten stehen vor allem in § 146 und § 147 AO sowie § 238, § 239 und § 257 HGB. Die GoBD erläutern deren Anwendung aus Sicht der Finanzverwaltung. Sie binden die Gerichte nicht und geben keine Garantie für das Ergebnis einer Betriebsprüfung.
Die erste Fassung stammt vom 14. November 2014 und gilt seit 2015. Maßgeblich ist heute die Neufassung vom 28. November 2019 (anzuwenden seit 2020), die durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025 punktuell geändert wurde – zuletzt wegen der E-Rechnung.
Die sechs Grundsätze – und was sie im Alltag bedeuten
Die GoBD verlangen für jede Buchführung und jede steuerlich relevante Aufzeichnung, ob auf Papier oder digital, die Beachtung von sechs Grundsätzen. Sie sind der Kern des ganzen Schreibens; fast alle Detailregeln lassen sich auf einen davon zurückführen.
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
- Was er verlangt
- Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können. Jede Buchung braucht einen Beleg (Belegprinzip).
- Typischer Verstoß
- Buchungen ohne Beleg; Beleg nicht mehr auffindbar
Vollständigkeit
- Was er verlangt
- Geschäftsvorfälle werden vollständig und grundsätzlich einzeln erfasst. Gesetzliche Ausnahmen von der Einzelaufzeichnung sind gesondert zu prüfen.
- Typischer Verstoß
- Fehlende Einnahmen oder unbegründete Sammelbuchungen
Richtigkeit
- Was er verlangt
- Die Aufzeichnung entspricht dem tatsächlichen Vorgang.
- Typischer Verstoß
- Rechnung mit falschem Datum nachgebucht
Zeitgerechte Erfassung
- Was er verlangt
- Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich. Bei unbaren Vorgängen ist eine Erfassung innerhalb von zehn Tagen unbedenklich, wenn die Vollständigkeit gesichert ist. Spätere Buchung erfordert zusätzliche Voraussetzungen (Rz. 47, 50, 52).
- Typischer Verstoß
- Belege sammeln sich ein Quartal lang im Schuhkarton
Ordnung
- Was er verlangt
- Systematische Ablage, sodass jeder Beleg gezielt gefunden wird – über Index, Nummer oder Schlagwort.
- Typischer Verstoß
- Ordner „Sonstiges“ auf dem Server
Unveränderbarkeit
- Was er verlangt
- Nachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar bleiben; der ursprüngliche Inhalt darf nicht verloren gehen.
- Typischer Verstoß
- Excel-Kassenbuch; PDF im Dateiordner überschrieben
Wie Unveränderbarkeit technisch und organisatorisch hergestellt wird, und warum das gerade nicht zwingend einen speziellen Speicher erfordert, vertieft der Beitrag zur Revisionssicherheit.
GoB, GoBS, GDPdU, GoBD – wer ist wer?
Vier ähnlich klingende Abkürzungen sorgen regelmäßig für Verwirrung. Zwei davon sind seit Jahren abgelöst, werden aber weiter gesucht und in älteren Softwarebeschreibungen weiter verwendet. Die Übersicht:
GoB
- Seit
- Handelsrecht, unbefristet
- Was es ist
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung – ein unbestimmter Rechtsbegriff aus § 238 HGB. Teils gesetzlich kodifiziert, teils gewachsene Übung und Rechtsprechung.
- Status heute
- Gilt weiter; die GoBD bauen darauf auf
GoBS
- Seit
- 1995
- Was es ist
- Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme. Erstes BMF-Schreiben zur Buchführung mit Computern; brachte die Verfahrensdokumentation ins Spiel.
- Status heute
- 2015 durch die GoBD abgelöst
GDPdU
- Seit
- 2001
- Was es ist
- Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen. Regelten die drei Zugriffsarten Z1, Z2, Z3 der Betriebsprüfung.
- Status heute
- 2015 durch die GoBD abgelöst; die Zugriffsarten leben dort weiter
GoBD
- Seit
- 2015, Neufassung 2020
- Was es ist
- Fasst GoBS und GDPdU zusammen und ergänzt sie um Regeln für Scannen, E-Mail, Vor- und Nebensysteme, Verfahrensdokumentation und Unveränderbarkeit.
- Status heute
- Aktuell maßgeblich
Für die Praxis genügt eine Merkregel: GoB sind die zeitlosen handelsrechtlichen Grundsätze, GoBD ihre Übersetzung ins Digitale durch die Finanzverwaltung. GoBS und GDPdU sind Vorgänger; für heutige Verfahren ist der aktuelle GoBD-Text maßgeblich.
Wer ist GoBD-pflichtig?
Kürzeste Antwort: jeder, der steuerlich relevante Aufzeichnungen führt. Das ist ein deutlich größerer Kreis, als viele annehmen, weil die GoBD nicht an die Bilanzierungspflicht anknüpfen, sondern an jede Aufzeichnungspflicht nach Steuer- oder Handelsrecht.
- Bilanzierende Unternehmen. Eine Pflicht kann sich aus Handelsrecht ergeben. § 141 AO erfasst daneben gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte bei mehr als 800.000 € maßgeblichem Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn. Sie beginnt grundsätzlich erst im Wirtschaftsjahr nach Bekanntgabe der entsprechenden Mitteilung des Finanzamts.
- Einnahmen-Überschuss-Rechner. Auch ohne Bilanz gibt es Aufzeichnungspflichten – etwa nach § 22 UStG für die Umsatzsteuer oder für das Anlageverzeichnis. Die GoBD gelten dafür genauso, nur ist der Umfang kleiner.
- Freiberufler, Kleinunternehmer, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Sobald steuerlich relevante Belege digital entstehen oder aufbewahrt werden, greifen die Grundsätze.
- Und: jedes System im Betrieb, nicht nur die Buchhaltung. Die GoBD erfassen ausdrücklich Vor- und Nebensysteme: Kasse, Rechnungsprogramm, Warenwirtschaft, Zeiterfassung, Fakturierung, E-Mail-Postfach, Dokumentenmanagement. Überall, wo ein steuerrelevanter Vorgang entsteht oder verändert wird, gelten die sechs Grundsätze.
Auch freiwillig geführte steuerrelevante Bücher und Aufzeichnungen unterliegen den Ordnungsvorschriften (§ 146 Abs. 6 AO). Die Verantwortung bleibt beim Steuerpflichtigen selbst. Wer die Buchhaltung an einen Steuerberater oder ein Rechenzentrum auslagert, überträgt die Arbeit, nicht die Pflicht. Kommt es zur Prüfung, muss der Betrieb erklären können, wie seine Daten entstanden und aufbewahrt wurden – auch für die Teile, die er nie selbst angefasst hat.
Was muss archiviert werden – und wie lange?
Aufbewahrungspflichtig ist alles, was für die Besteuerung von Bedeutung ist. Die Abgabenordnung (§ 147 Abs. 1 AO) zählt die Gruppen auf, und für jede Gruppe gilt eine eigene Frist. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt – gleichzeitig wurde § 14b UStG für Rechnungen angepasst.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, Organisationsunterlagen und Arbeitsanweisungen zu ihrem Verständnis
- Frist
- 10 Jahre
- Grundlage
- § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Buchungsbelege – Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge sowie weitere Unterlagen, soweit sie Buchungsbelegfunktion haben
- Frist
- 8 Jahre
- Grundlage
- § 147 Abs. 3 AO, § 14b UStG (seit 2025)
Bestimmte Zollunterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO
- Frist
- 10 Jahre
- Grundlage
- § 147 Abs. 3 AO; mögliche Originalpflichten beachten
Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe – auch als E-Mail – sowie sonstige steuerlich relevante Unterlagen
- Frist
- 6 Jahre
- Grundlage
- § 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB
Die Frist beginnt grundsätzlich am Jahresende; das auslösende Ereignis richtet sich nach der Unterlage: etwa letzte Buchung, Aufstellung des Abschlusses, Empfang oder Versand eines Geschäftsbriefs oder Entstehung des Buchungsbelegs (§ 147 Abs. 4 AO). Für Rechnungen zählt nach § 14b UStG das Ausstellungsjahr. Eine im März 2026 ausgestellte Rechnung ist regulär bis Ende 2034 aufzubewahren; eine Löschung kommt frühestens ab dem 1. Januar 2035 infrage.
Vor dem Löschen sind Sonderregeln und offene Verfahren zu prüfen: Für die in § 257 Abs. 4 HGB genannten Kredit-, Versicherungs- und Wertpapierunternehmen gelten bei Buchungsbelegen zehn Jahre. Nach § 147 Abs. 3 AO endet die Aufbewahrung außerdem nicht, soweit die Unterlagen für Steuern mit noch laufender Festsetzungsfrist benötigt werden. Auch andere Rechts- und Beweisgründe können eine weitere Aufbewahrung erfordern. Der Aufbewahrungsfristen-Rechner hilft bei der ersten Zuordnung; die Besonderheiten Ihres Bestands klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Das Format ist nicht frei wählbar
Elektronisch entstandene oder eingegangene aufbewahrungspflichtige Unterlagen bleiben elektronisch erhalten. Ein Ausdruck ersetzt keine PDF-Rechnung; eine Bildansicht ersetzt keine strukturierten E-Rechnungsdaten. Formatumwandlungen sind nur unter den Voraussetzungen der GoBD zulässig: Inhalt, Nachvollziehbarkeit und erforderliche maschinelle Auswertbarkeit dürfen nicht verloren gehen.
Bei ZUGFeRD genügt XML nicht in jedem Fall. Nach der Änderung vom 14. Juli 2025 kann der strukturierte Teil ausreichen, wenn der menschenlesbare Teil keine zusätzlichen oder abweichenden steuerlich relevanten Informationen enthält. Relevante Buchungsvermerke oder andere ergänzende Angaben müssen ebenfalls erhalten bleiben (Rz. 119, 125, 131). Für Papierbelege gelten die Bedingungen des ersetzenden Scannens.
Eine E-Mail als reines Transportmittel ohne zusätzliche aufbewahrungspflichtige Informationen muss neben ihrem gesicherten Anhang nicht erhalten bleiben (Rz. 121). Ein Geschäftsbrief hat regulär sechs Jahre Aufbewahrungsfrist; bei Buchungsbelegfunktion sind es grundsätzlich acht. Mehr dazu: Geschäftliche E-Mails richtig aufbewahren.
Wie speichert man Rechnungen nach den GoBD? Der Prozess, nicht das Tool
Eine nachvollziehbare Rechnungsablage braucht einen beschriebenen und gelebten Ablauf. Die Software unterstützt diesen Weg. Die folgenden fünf Stationen helfen, Zuständigkeiten und Kontrollen festzulegen:
- 1
Eingang festhalten
Jeder Beleg – ob Papier, PDF, E-Rechnung oder Foto vom Handy – landet an einem definierten Ort, nicht in fünf Postfächern und drei Ordnern. Papier wird zeitnah gescannt oder im Original abgelegt.
- 2
Zeitnah erfassen und indexieren
Erfassen Sie Vorgänge zeitnah und sichern Sie ihre Vollständigkeit bereits bis zur Buchung. Eine geordnete Belegablage kann dabei die Grundaufzeichnung übernehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten; bei unbaren Vorgängen gelten die Bedingungen aus Rz. 47–52. Datum, Absender und Belegnummer helfen beim Wiederfinden.
- 3
Prüfen und freigeben
Sachliche und rechnerische Prüfung, bei Bedarf Vier-Augen-Prinzip. Der Freigabeschritt ist Teil des internen Kontrollsystems, das die GoBD ausdrücklich verlangen.
- 4
Unveränderbar ablegen
Nach der Erfassung darf sich der Beleg nicht mehr unbemerkt ändern lassen. Das erreicht man durch Software (Versionierung, Protokollierung, Festschreibung), durch Speicher (WORM, Object Lock) oder durch Organisation (Rechtekonzept) – oder durch eine Kombination. Ein Backup ersetzt diesen Schritt nicht.
- 5
Wiederfinden und bereitstellen
Über die gesamte Frist muss der Beleg lesbar bleiben und in angemessener Zeit vorgelegt werden können – auch nach einem Systemwechsel, auch im maschinell auswertbaren Format für den Datenzugriff der Prüfung.
Ob diese fünf Stationen in einem Dokumentenmanagementsystem, im Rechnungsprogramm oder in einer Kombination aus beidem laufen, ist zweitrangig. Was zählt, ist, dass sie beschrieben sind – in der Verfahrensdokumentation – und dass der beschriebene Weg dem tatsächlichen entspricht. Wie ein solcher Ablauf im Betrieb konkret aussehen kann, zeigt der Anwendungsfall Dokumentenmanagement einführen.
Praxisbeispiel: eine ZUGFeRD-Rechnung im Handwerksbetrieb
Ein fiktiver Betrieb erhält eine Materialrechnung. Das Büro sichert beim Eingang die Originaldatei und ordnet sie dem Auftrag zu. Die zuständige Projektleitung prüft die Lieferung und dokumentiert die Freigabe. Die Buchhaltung übernimmt den Beleg mit einer eindeutigen Verknüpfung zur Buchung. Die Administration begrenzt Änderungs- und Löschrechte und prüft, ob Beleg und Daten später exportiert werden können.
Bei einer falschen Menge bleibt die ursprüngliche Rechnung erhalten; Korrektur und Klärung werden zugeordnet. Enthält die Begleitmail eine relevante Preisabsprache, wird auch sie gesichert. Zusätzliche steuerlich relevante Angaben im PDF-Teil bleiben neben dem XML erhalten. Die Verfahrensdokumentation hält Zuständigkeiten, Vertretung und diese Ausnahmefälle fest. Das Beispiel zeigt einen möglichen Ablauf, keine pauschale Bestätigung seiner Eignung für jeden Betrieb.
Ist Excel, Word oder PDF GoBD-konform? Warum die Frage falsch gestellt ist
Die Anforderungen gelten für das eingesetzte Verfahren: vollständig, nachvollziehbar, auffindbar und vor unbemerkten Änderungen geschützt. Ein Dateiformat oder Produktname belegt das nicht. Diese Übersicht zeigt typische Grenzen und die jeweils zu prüfenden Voraussetzungen:
Excel / Tabellenkalkulation
- Woran es typischerweise scheitert
- Eine gewöhnliche Datei lässt sich ohne verlässlichen Änderungsnachweis überschreiben.
- Wann es tragen kann
- Als Arbeitswerkzeug mit nachvollziehbarer Sicherung der aufbewahrungspflichtigen Daten und Belege. Ein PDF-Export ersetzt weder alle Ausgangsdaten noch eine gegebenenfalls erforderliche E-Rechnung.
Word / Textverarbeitung
- Woran es typischerweise scheitert
- Versandte Fassungen können nachträglich überschrieben werden.
- Wann es tragen kann
- Wenn die maßgebliche Fassung nachvollziehbar gesichert wird und weitere aufbewahrungspflichtige Daten erhalten bleiben.
- Woran es typischerweise scheitert
- Das Format verhindert allein keine Änderung oder Löschung.
- Wann es tragen kann
- Innerhalb eines geeigneten Aufbewahrungsverfahrens. PDF/A ist keine allgemeine GoBD-Pflicht und kein Ersatz für erforderliche XML-Daten.
Dateiordner auf dem Server
- Woran es typischerweise scheitert
- Ohne zusätzliche Maßnahmen ist die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht erfüllt (Rz. 110).
- Wann es tragen kann
- Mit geeigneten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie eindeutiger Zuordnung und Wiederauffindbarkeit. Rz. 122 lässt unter Voraussetzungen auch ein organisatorisches Verfahren ohne Index zu.
E-Mail-Postfach
- Woran es typischerweise scheitert
- Ein gewöhnliches Postfach belegt weder Änderungsnachweise noch vollständige Aufbewahrung.
- Wann es tragen kann
- Als Eingangskanal oder als Teil eines geprüften Archivierungsverfahrens mit passenden Rechten, Fristen und Exportmöglichkeiten.
DMS / Archivsoftware
- Woran es typischerweise scheitert
- Installation und Zertifikat weisen den tatsächlichen Betrieb nicht nach.
- Wann es tragen kann
- Wenn Originale, Änderungen, Rechte, Aufbewahrung, Export und Verfahrensdokumentation zusammenpassen.
Zertifikate und Testate können bei der Auswahl helfen. Lesen Sie, welche Version, Funktionen und Voraussetzungen geprüft wurden. Die Finanzverwaltung ist daran nicht gebunden (Rz. 179–181). Den Zusammenhang erklärt der Beitrag zur Aussagekraft von GoBD-Zertifikaten.
Auch Paperless-ngx und DATEV-Produkte sind anhand des konkreten Einsatzes zu beurteilen. Prüfen Sie Originalaufbewahrung, Änderungsnachweise, Rollen, Löschrechte, Export und dokumentierte Abläufe. Ein bestimmtes Speichermedium wie WORM ist nicht pauschal vorgeschrieben; die GoBD nennen technische und organisatorische Möglichkeiten. Eine Produktentscheidung ersetzt diese Prüfung nicht.
Datenzugriff der Betriebsprüfung: Z1, Z2, Z3
Der dritte Teil des GoBD-Titels betrifft die Prüfung selbst. Nach § 147 Abs. 6 AO darf die Finanzverwaltung auf digital geführte Aufzeichnungen zugreifen – in drei Formen, die aus den GDPdU stammen und bis heute so bezeichnet werden:
Z1 – unmittelbarer Zugriff
- Was passiert
- Der Prüfer arbeitet selbst am System, mit Lesezugriff und den Auswertungsfunktionen der Software.
- Was der Betrieb bereithalten muss
- Einen Arbeitsplatz mit Nur-Lese-Rechten, der auch ältere Zeiträume zeigt
Z2 – mittelbarer Zugriff
- Was passiert
- Der Betrieb oder ein Beauftragter wertet nach Vorgaben des Prüfers aus.
- Was der Betrieb bereithalten muss
- Jemanden, der das System bedienen kann – auch für Daten von vor mehreren Jahren
Z3 – Datenüberlassung
- Was passiert
- Die angeforderten Daten werden maschinell auswertbar übergeben – auf Datenträger oder über eine von der Finanzverwaltung eröffnete Plattform. Ein eigenständiger Online-Download durch den Prüfer ist nicht vorgesehen.
- Was der Betrieb bereithalten muss
- Eine Exportfunktion, die auch nach einem Systemwechsel funktioniert
Steuerlich aufbewahrungspflichtige Daten müssen im erforderlichen Umfang maschinell auswertbar bleiben. Bei einem Systemwechsel sind deshalb Strukturinformationen, Verknüpfungen und die benötigten Zugriffsmöglichkeiten zu sichern. Reine PDF-Ausdrucke ersetzen auswertbare Daten nicht.
Für ausgelagerte oder migrierte Daten gibt es eine Erleichterung: Nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Umstellung kann die Bereitstellung auf einem maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträger genügen, sofern noch keine Außenprüfung begonnen hat (§ 147 Abs. 6 AO, GoBD Rz. 164). Das verkürzt die Aufbewahrungsfrist nicht. Planen Sie den Datenzugriff vor dem Abschalten des alten Systems.
Was passiert bei Verstößen?
Folgen ergeben sich aus den Gesetzen und den Umständen des Einzelfalls. Erhebliche Mängel können die Beweiskraft der Buchführung beeinträchtigen (§ 158 AO) und eine Schätzung rechtfertigen (§ 162 AO). Nicht jede formelle Lücke führt automatisch dazu: Eine unzureichende Verfahrensdokumentation hat nach GoBD Rz. 155 nicht schon für sich wesentliches Gewicht, wenn Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Auch Geldfolgen sind zu unterscheiden. Das Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro nach § 146 Abs. 2c AO betrifft die dort genannten Fälle, darunter nicht fristgerecht eingeräumten Datenzugriff. Es ist keine allgemeine Pauschale für jeden verspäteten Beleg.
Bei einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen kann § 200a AO ein Mitwirkungsverzögerungsgeld von 75 Euro je vollem Kalendertag, höchstens für 150 Tage, vorsehen. Dafür gelten eigene Voraussetzungen, Fristen und Ausnahmen; die zeitliche Anwendung richtet sich nach Art. 97 § 37 EGAO. Lassen Sie konkrete Anforderungen und Fristen einer Prüfung steuerlich begleiten.
Die Verfahrensdokumentation: der Teil, den niemand mitliefert
Nach GoBD Rz. 151 muss die Verfahrensdokumentation Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens vollständig und verständlich erkennen lassen. Ihr Umfang richtet sich nach dem eingesetzten System und der Komplexität der Abläufe. Änderungen und frühere Fassungen müssen nachvollziehbar bleiben.
Die Verfahrensdokumentation ist das Bindeglied zwischen allem, was oben steht: Sie beschreibt, welche Systeme im Betrieb steuerrelevante Daten verarbeiten, wie ein Beleg durch sie läuft, wer was darf, wie Unveränderbarkeit hergestellt wird und wie die Daten nach Jahren wieder lesbar gemacht werden. Sie ist der Grund, warum die Frage „Welche Software?“ die zweite Frage ist – und warum keine Software sie beantworten kann: Der Hersteller kennt Ihre Abläufe nicht. Was hineingehört und wie man sie aufbaut, steht im Beitrag zur Revisionssicherheit unter „Die Verfahrensdokumentation: das eigentliche Herzstück“; wie wir sie gemeinsam mit Betrieben erstellen, auf der Leistungsseite Verfahrensdokumentation nach GoBD.
Wenn Sie Unterstützung benötigen: Unsere Standortbestimmung für 490 € netto umfasst ein 45-minütiges Orientierungsgespräch und eine Einordnung des Handlungsbedarfs. Die Kompakt-Dokumentation für einen klar abgegrenzten Prozess kostet 890 € netto. Den genauen Umfang und die Abgrenzung finden Sie auf der Leistungsseite; eine steuerliche Prüfung wird dadurch nicht ersetzt.
GoBD-Checkliste: fünf Schritte für Ihren Betrieb
- 1
Systeme inventarisieren
Notieren Sie jedes Programm und jeden Ort, an dem steuerrelevante Daten entstehen oder liegen – auch Handy-Apps, Postfächer und Excel-Listen. Die Liste ist meist länger als erwartet.
- 2
Belegwege aufzeichnen
Für die drei häufigsten Belegtypen – Eingangsrechnung, Ausgangsrechnung, Kassenbeleg – den tatsächlichen Weg vom Eingang bis zur Ablage aufschreiben. Wo Sie ins Stocken geraten, liegt eine Lücke.
- 3
Unveränderbarkeit herstellen
Für jeden Ablageort klären, ob nachträgliche Änderungen erkennbar bleiben. Wo nicht: Rechte einschränken, Protokollierung aktivieren, bei Bedarf unveränderlichen Speicher einsetzen. Backup ist kein Ersatz.
- 4
Fristen und Löschkonzept festlegen
Für jede Unterlagengruppe Fristbeginn, Frist und verantwortliche Person festlegen. Vor dem Löschen offene Verfahren, weitere gesetzliche Pflichten und erforderliche Beweissicherung prüfen. Halten Sie im Löschkonzept fest, wann sämtliche Aufbewahrungsgründe entfallen und wer die Löschung freigibt.
- 5
Verfahrensdokumentation schreiben und leben
Alles aus Schritt 1 bis 4 in eine gegliederte Dokumentation überführen, vom Steuerberater prüfen lassen und bei Änderungen versionieren. Als betriebliche Routine empfehlen wir einen vierteljährlichen Abgleich zwischen Beschreibung und Praxis; dieses Intervall ist keine gesetzliche Vorgabe.
Wo Sie heute stehen, zeigt in fünf Minuten der kostenlose GoBD-Check zur Belegablage – ohne Anmeldung, die Auswertung bleibt im Browser.
Häufige Fragen zu den GoBD
Was bedeutet GoBD?
GoBD steht für Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Das BMF-Schreiben erläutert die Sicht der Finanzverwaltung auf Buchführung, Aufbewahrung und Prüfung. Grundlage ist die Neufassung vom 28. November 2019 mit Änderungen vom 11. März 2024 und 14. Juli 2025.
Sind die GoBD ein Gesetz?
Nein. Sie sind eine Verwaltungsanweisung. Die gesetzlichen Pflichten stehen unter anderem in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch. Gerichte sind an die Verwaltungsauslegung nicht gebunden. Ob ein Verstoß vorliegt und welche Folgen er hat, muss im Einzelfall anhand der gesetzlichen Anforderungen beurteilt werden.
Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer und Freiberufler?
Ja, soweit Buchführungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten bestehen. Auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung befreit nicht von sämtlichen Aufzeichnungen und Belegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von Tätigkeit und Steuerpflichten ab. Die Ordnungsvorschriften gelten nach § 146 Abs. 6 AO auch für freiwillig geführte steuerrelevante Bücher und Aufzeichnungen.
Was ist der Unterschied zwischen GoBD und GDPdU?
Die GDPdU von 2001 behandelten den Datenzugriff der Finanzverwaltung. Die GoBD lösten sie 2015 zusammen mit den GoBS von 1995 ab. Die drei Zugriffsarten bestehen weiter: unmittelbarer Zugriff (Z1), mittelbarer Zugriff (Z2) und Datenüberlassung (Z3).
Ist Excel GoBD-konform?
Eine gewöhnliche Excel-Datei schützt Aufzeichnungen nicht vor unbemerkten Änderungen. Als alleinige Kassenaufzeichnung reicht eine beliebig überschreibbare Tabelle deshalb nicht. Excel kann ein Arbeitswerkzeug sein; aufbewahrungspflichtige Ausgangsdaten, Änderungen und Belege müssen jedoch nachvollziehbar gesichert bleiben. Ein PDF-Export löst nicht automatisch alle Aufbewahrungsanforderungen und ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche E-Rechnung.
Reicht es, Rechnungen als PDF in einem Ordner zu speichern?
Ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllt eine gewöhnliche Dateiablage die Unveränderbarkeit regelmäßig nicht (GoBD Rz. 110). Erforderlich sind Schutz vor unbemerkten Änderungen, eine nachvollziehbare Zuordnung und Wiederauffindbarkeit. Dafür kann ein Index oder ein gleichwertiges organisatorisches Verfahren dienen. Bei E-Rechnungen muss außerdem der strukturierte Teil erhalten bleiben.
Ist Paperless-ngx GoBD-konform? Und wie ist es mit DATEV?
Ein Produktname beantwortet diese Frage nicht. Prüfen Sie beim konkret eingesetzten System Originalaufbewahrung, Änderungsnachweise, Rollen, Löschrechte, Export und Verfahrensdokumentation. Das gilt für Paperless-ngx ebenso wie für DATEV-Produkte. Ein Zertifikat kann die Auswahl unterstützen, bindet die Finanzverwaltung aber nicht. Entscheidend sind sein Prüfungsumfang und Ihr tatsächlicher Betrieb.
Gibt es GoBD-zertifizierte Software?
Die Finanzverwaltung erteilt keine Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit einer Software. Zertifikate oder Testate Dritter können eine Entscheidungshilfe sein, entfalten gegenüber dem Finanzamt aber keine Bindungswirkung (GoBD Rz. 179–181). Sie ersetzen weder die Prüfung der konkreten Konfiguration noch die Dokumentation der betrieblichen Abläufe.
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Für Rechnungen und Buchungsbelege gelten regulär acht Jahre, für Bücher und Abschlüsse zehn, für Geschäftsbriefe sechs. Bei einer im März 2026 ausgestellten Rechnung endet die reguläre Frist mit dem Jahr 2034. Sonderregeln, etwa für bestimmte Finanzunternehmen, sowie noch offene steuerliche Fristen oder andere Aufbewahrungsgründe können eine längere Aufbewahrung verlangen.
Muss ich bei einer ZUGFeRD-Rechnung auch das PDF aufbewahren?
Der strukturierte XML-Teil genügt nur, wenn der menschenlesbare Teil keine zusätzlichen oder abweichenden steuerlich relevanten Informationen enthält. Solche Angaben sind ebenfalls aufzubewahren, zum Beispiel relevante Buchungsvermerke. XML darf nicht durch einen Ausdruck oder eine reine PDF-Bildansicht ersetzt werden (GoBD Rz. 119, 125 und 131).
Muss ich Papierbelege behalten, wenn ich sie gescannt habe?
Nach einem dokumentierten, vollständigen Scan kann eine Vernichtung möglich sein, soweit keine Vorschrift oder andere notwendige Beweissicherung das Original verlangt. Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und bestimmte Zollunterlagen sind beispielsweise gesondert zu behandeln. Prüfen Sie die Originalpflichten vor der Vernichtung; die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zum ersetzenden Scannen.
Sind E-Mails aufbewahrungspflichtig?
Entscheidend ist ihre Funktion. Geschäftsbriefe werden regulär sechs Jahre aufbewahrt, E-Mails mit Buchungsbelegfunktion grundsätzlich acht. Eine reine Transportmail ohne zusätzliche aufbewahrungspflichtige Informationen muss neben dem gesicherten Anhang nicht aufbewahrt werden. Ein gewöhnliches Postfach ist allein noch kein Nachweis für eine geeignete Aufbewahrung.
Wie es weitergeht
Dieser Beitrag ist der Einstieg. Für jede der Fragen, die er anreißt, gibt es eine vertiefende Seite:
- Aufbewahrungsfristen-Rechner · welche Frist für welchen Belegtyp gilt, in Minuten
- Revisionssicherheit: Warum keine Software allein reicht · wie Unveränderbarkeit technisch und organisatorisch entsteht
- Ersetzendes Scannen · Papierbelege digitalisieren und Originale vernichten
- Verfahrensdokumentation nach GoBD erstellen lassen · der Teil, den keine Software mitliefert
- Geschäftliche E-Mails richtig aufbewahren · welche Mails Belege sind und warum das Postfach kein Archiv ist
- Löschkonzept erstellen · Aufbewahren und Löschen zusammendenken
- GoBD-Check zur eigenen Belegablage · kritische Punkte und offene Fragen erkennen, Maßnahmenplan speichern
- Paperless-ngx betreut betreiben · ein Baustein davon – keine Konformität auf Knopfdruck
Einordnung: Was dieser Beitrag leistet – und was nicht
Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung, kein Gesetz: Sie binden die Finanzverwaltung, ihre Auslegung ist nicht in jedem Punkt gerichtlich abschließend geklärt. Dieser Beitrag schafft Orientierung und benennt die belastbaren Grundlagen – er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Insbesondere die Anwendung der verkürzten Acht-Jahres-Frist auf Altbestände, der Umgang mit E-Rechnungen und die Frage, welche Vor- und Nebensysteme in Ihrem Betrieb betroffen sind, gehören mit dem Steuerberater abgestimmt. Aussagen zu einzelnen Werkzeugen beruhen auf fachlicher Einordnung als Baustein, nicht auf einer behördlichen Freigabe – die es in dieser Form für kein Produkt gibt. Wir pflegen den Beitrag bei wesentlichen Änderungen nach.
Rechtsgrundlagen & Quellen
Die zentralen Rechtsquellen dieses Beitrags zum Nachlesen bei den amtlichen Stellen:
- § 200a AO – qualifiziertes Mitwirkungsverlangen · gesetze-im-internet.de
- Art. 97 § 37 EGAO – Anwendung der neuen Prüfungsregeln · gesetze-im-internet.de
- GoBD – konsolidierter Text mit Änderung vom 14. Juli 2025 · bundesfinanzministerium.de
- § 140 AO – Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen · gesetze-im-internet.de
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger · gesetze-im-internet.de
- § 146 AO – Ordnungsvorschriften für die Buchführung · gesetze-im-internet.de
- § 147 AO – Aufbewahrung von Unterlagen und Datenzugriff · gesetze-im-internet.de
- § 158 AO – Beweiskraft der Buchführung · gesetze-im-internet.de
- § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen · gesetze-im-internet.de
- § 238 HGB – Buchführungspflicht · gesetze-im-internet.de
- § 257 HGB – Aufbewahrung von Unterlagen · gesetze-im-internet.de
- § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen · gesetze-im-internet.de
- § 22 UStG – Aufzeichnungspflichten · gesetze-im-internet.de
- BSI TR-03138 (RESISCAN) – ersetzendes Scannen · bsi.bund.de
Die GoBD sind ein Prozess, kein Produkt – lassen Sie uns Ihren ansehen
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