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KI-Kennzeichnungspflicht: Was ab dem 2. August 2026 gekennzeichnet werden muss
Eine allgemeine Pflicht, alles mit KI Erstellte zu kennzeichnen, gibt es nicht. Artikel 50 der KI-Verordnung regelt vier abgegrenzte Situationen – und die treffen unterschiedliche Rollen. Dieser Beitrag sortiert, was tatsächlich gekennzeichnet werden muss und was nicht.
Fachlich verantwortlich: Peter Neubert, Geschäftsführer einfach.digital
Die kurze Antwort
Es gibt keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte. Wer jeden mit KI entstandenen Text und jedes generierte Bild mit einem Hinweis versieht, tut mehr als verlangt – und wer gar nichts kennzeichnet, riskiert in vier klar umrissenen Fällen ein Bußgeld.
Diese vier Fälle stehen in Artikel 50 der KI-Verordnung, anwendbar ab dem 2. August 2026. Wie ein Hinweis konkret aussehen muss, hat die EU-Kommission am 20. Juli 2026 in Leitlinien beschrieben, begleitet von einem freiwilligen Verhaltenskodex. Leitlinien sind keine Verordnung und binden Gerichte nicht – sie sind aber der Maßstab, an dem die Marktüberwachung ihre Prüfung ausrichtet.
Den größeren Zusammenhang – Fristen, Rollen, Verbote, Aufsicht – finden Sie im Überblicksbeitrag KI-Verordnung: Was ab 2. August 2026 wirklich für Sie gilt. Dieser Beitrag geht nur auf die Kennzeichnung ein.
Die vier Pflichten des Artikels 50
Artikel 50 wird oft auf den Satz verkürzt, alles mit KI müsse gekennzeichnet werden. Das ist falsch. Entscheidend sind drei Fragen: Um welche Art von Inhalt oder System geht es? Welche Rolle haben Sie – Anbieter oder Betreiber? Und greift eine der Ausnahmen?
Absatz 1 · Interaktion mit Menschen
- Pflicht
- Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss erkennen können, dass kein Mensch antwortet – und zwar zu Beginn der Interaktion.
- Wen trifft sie?
- Anbieter gestaltet das System entsprechend. Betreiber prüft, ob der Hinweis in der eigenen Einbindung sichtbar bleibt.
- Ausnahme
- Nur, wenn die KI-Interaktion aus dem Kontext für eine verständige Person offensichtlich ist.
Absatz 2 · Maschinenlesbare Markierung
- Pflicht
- Synthetisch erzeugte Bilder, Audios, Videos und Texte müssen technisch als künstlich erzeugt markierbar sein – etwa über Wasserzeichen oder Metadaten.
- Wen trifft sie?
- Reine Anbieterpflicht. Für Betreiber ist das eine Frage an den Lieferanten, nicht an die eigene Redaktion.
- Ausnahme
- Wenn KI nur unterstützend eingreift und die Eingabedaten nicht wesentlich verändert. Für Bestandssysteme läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Absatz 3 · Emotionserkennung und Biometrie
- Pflicht
- Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen darüber informieren.
- Wen trifft sie?
- Echte Betreiberpflicht.
- Ausnahme
- Eng begrenzt. Am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sind viele dieser Anwendungen nach Artikel 5 ohnehin verboten.
Absatz 4 · Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse
- Pflicht
- Täuschend echt wirkende Bilder, Videos und Tonaufnahmen müssen als künstlich erzeugt offengelegt werden. Bei Texten gilt das für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
- Wen trifft sie?
- Betreiberpflicht – hier liegt für die meisten Betriebe und Verwaltungen die eigentliche Arbeit.
- Ausnahme
- Bei Texten: dokumentierte redaktionelle Verantwortung und substanzielle menschliche Prüfung. Bei künstlerischen Werken: Offenlegung in geeigneter Weise, ohne die Darstellung zu beeinträchtigen.
Für die meisten Betriebe und Verwaltungen ist Absatz 4 der relevante: Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse. Absatz 2 dagegen ist eine reine Anbieterpflicht – sie gehört in die Beschaffung, nicht in die eigene Redaktion.
Chatbots und Telefonassistenten
Bei einem echten KI-Chatbot muss erkennbar sein, dass kein Mensch antwortet, und zwar zu Beginn der Interaktion. Die Leitlinien sind an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich darin, was nicht genügt: Dass Ihr Assistent einen Namen trägt, ein Roboter-Icon zeigt oder in einem erkennbar gestalteten Chatfenster sitzt, gilt ausdrücklich nicht als Offenlegung. Verlangt wird eine ausdrückliche Mitteilung – und sie gehört nicht in AGB, Datenschutzerklärung oder Impressum.
Ebenso wenig genügt ein grauer Kleinsttext unter dem Eingabefeld. Die Leitlinien verlangen Angaben, die transparent, leicht verständlich und ohne Weiteres erkennbar sind, mit besonderer Rücksicht auf schutzbedürftige Gruppen. Bei Telefonassistenten heißt das: eine Ansage zu Gesprächsbeginn.
Eine Unterscheidung, die häufig untergeht: Adressat des Absatzes 1 ist zunächst der Anbieter – er muss das System so gestalten, dass der Hinweis erscheint. Als Betreiber schulden Sie den Hinweis nicht selbst, sollten aber prüfen, ob er in Ihrer Einbindung sichtbar bleibt. Und wenn Sie den Chatbot unter eigenem Namen anbieten, kann aus der Betreiberrolle nach Artikel 25 eine Anbieterrolle werden.
Kein KI-System, keine Pflicht: Ein rein regelbasierter Assistent, der Antworten aus einer gepflegten Wissensbasis ausspielt, fällt nicht unter Artikel 50. Diese Einordnung sollten Sie allerdings kurz aufschreiben, statt sie vorauszusetzen.
Bilder, Videos und Stimmen: Deepfake oder Symbolbild?
Hier liegt das häufigste Missverständnis. Absatz 4 betrifft Deepfakes – also Darstellungen, die täuschend echt wirken und wie authentische Aufnahmen bestehender Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse erscheinen. Ein KI-erzeugtes Symbolbild ist nicht allein deshalb ein Deepfake, weil KI beteiligt war.
Wo gekennzeichnet wird, gilt: spätestens bei der ersten Wahrnehmung. Also im Bild oder Video selbst beziehungsweise unmittelbar daneben – nicht erst im dritten Absatz der Bildunterschrift und nicht am Ende des Beitrags. Für Stimmen gilt dasselbe: Eine KI-Stimme, die eine reale Person nachbildet, gehört offengelegt.
Texte: die redaktionelle Ausnahme
Bei Texten greift die Pflicht nur für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – eine Pressemitteilung, eine Ratsinformation, eine Störungsmeldung an Bürgerinnen und Bürger. Ein KI-unterstütztes Angebot oder eine interne Notiz fällt nicht darunter.
Und selbst dort entfällt die Kennzeichnung, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt. Diese Ausnahme ist allerdings enger, als viele hoffen: Verlangt wird eine substanzielle Überprüfung, für die jemand namentlich einsteht. Eine rein formale oder sprachliche Durchsicht genügt nach den Leitlinien nicht – und eine nachträgliche Behauptung erst recht nicht.
Praktisch heißt das: ein Freigabeschritt, der stattfindet und dokumentiert ist. Ein Vier-Augen-Vermerk im Redaktionsprozess reicht dafür aus. Wer diesen Schritt nicht nachweisen kann, kennzeichnet besser.
Was gekennzeichnet wird – und was nicht
Die folgende Gegenüberstellung ist eine Sortierhilfe für den ersten Durchgang, keine Rechtsprüfung. Sie deckt die Fälle ab, die uns bei Betrieben, Stadtwerken und Verwaltungen tatsächlich begegnen.
Kennzeichnen
- Ein KI-Chatbot oder Telefonassistent, der eigenständig antwortet
- Ein täuschend echt wirkendes Bild eines bestehenden Ortes, Gebäudes oder Ereignisses
- Ein KI-Video oder eine KI-Stimme, die eine reale Person nachbildet
- Eine KI-geschriebene Pressemitteilung oder Bürgerinformation ohne dokumentierte redaktionelle Prüfung
- Eine Software, die Stimmung oder biometrische Merkmale auswertet
Nicht kennzeichnungspflichtig
- Ein erkennbares KI-Symbolbild, das keine reale Szene vortäuscht
- Rechtschreibkorrektur, Übersetzung, Rauschunterdrückung, Farbkorrektur
- Offensichtlich fiktive oder künstlerische Darstellungen
- Ein KI-Entwurf, den ein Mensch inhaltlich geprüft und verantwortet hat
- Ein rein regelbasierter Assistent ohne KI-System
- Interne Nutzung ohne Veröffentlichung und die private Nutzung
In eigener Sache, weil es zu diesem Beitrag gehört: Das Vorschaubild dieser Seite ist KI-erzeugt und trägt das EU-Kennzeichen, obwohl es nach unserer Einordnung kein Deepfake ist und die Pflicht nicht greift — es zeigt keine reale Person und keinen identifizierbaren Ort. Wir kennzeichnen hier freiwillig und haben die Einordnung aufgeschrieben. Genau das ist die Arbeit, um die es in diesem Beitrag geht.
Umsetzung in fünf Schritten
Für ein Haus mit zwanzig bis zweihundert Beschäftigten ist das kein Projekt, sondern ein Nachmittag – vorausgesetzt, jemand fühlt sich zuständig.
- Liste anlegen: Wo im Haus entstehen oder erscheinen KI-Inhalte? Website-Chat, Telefonanlage, Social Media, Kundenmagazin, Pressemitteilungen, Bürgerinformation.
- Chat und Telefonie prüfen: Erscheint der KI-Hinweis zu Beginn, ausdrücklich und lesbar? Falls der Anbieter ihn nicht setzt, ergänzen Sie ihn in der Einbindung.
- Bildbestand durchgehen: Welche veröffentlichten Motive wirken wie echte Aufnahmen? Nur diese brauchen einen Hinweis am Bild.
- Redaktionsprozess festhalten: Wer gibt Texte von öffentlichem Interesse frei, und wo wird das vermerkt? Ohne dokumentierten Freigabeschritt greift die redaktionelle Ausnahme nicht.
- In die Beschaffung aufnehmen: Markiert der Anbieter generierte Inhalte maschinenlesbar, und hält er sich an den Verhaltenskodex der Kommission?
Zur Einordnung: Keine Software erfüllt die Kennzeichnungspflicht im Alleingang, und ein Anbieter, der Ihnen pauschale Konformität verspricht, verkauft ein Argument, keine Rechtslage. Es entscheidet das Zusammenspiel aus Produkt, Konfiguration, Prozess und Dokumentation – ähnlich wie bei der Revisionssicherheit im Dokumentenmanagement.
Häufige Fragen
Gibt es ab 2026 eine allgemeine Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte?
Nein. Artikel 50 der KI-Verordnung enthält vier verschiedene Pflichten für vier verschiedene Situationen – Interaktion mit KI-Systemen, maschinenlesbare Markierung durch Anbieter, Emotionserkennung sowie Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse. Eine Pflicht, jeden mit KI erstellten Inhalt zu kennzeichnen, gibt es nicht.
Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?
Artikel 50 ist ab dem 2. August 2026 anwendbar. Für die maschinenlesbare Markierung generativer Systeme, die vor diesem Datum bereits auf dem Markt waren, läuft eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.
Muss ein KI-Chatbot auf der Website gekennzeichnet werden?
Bei einem echten KI-Chatbot in aller Regel ja, und zwar zu Beginn der Interaktion. Die Leitlinien der EU-Kommission vom 20. Juli 2026 stellen klar, dass ein Bot-Name, ein Roboter-Symbol oder ein besonders gestaltetes Chatfenster dafür nicht ausreichen. Der Hinweis gehört nicht in AGB, Datenschutzerklärung oder Impressum. Bei rein regelbasierten Assistenten ohne KI-System greift die Pflicht nicht.
Müssen KI-generierte Bilder gekennzeichnet werden?
Nur, wenn sie als Deepfake einzuordnen sind – also täuschend echt wirkende Darstellungen bestehender Personen, Orte, Objekte oder Ereignisse. Ein erkennbares Symbolbild ist nicht allein deshalb kennzeichnungspflichtig, weil KI beteiligt war. Wo gekennzeichnet wird, gehört der Hinweis spätestens bei der ersten Wahrnehmung ans Bild oder unmittelbar daneben.
Müssen wir Fotos aus dem Smartphone kennzeichnen?
Normale Aufnahmen nicht. Moderne Telefone rechnen zwar kräftig mit – Rauschunterdrückung, HDR, Schärfung –, aber das Bild bleibt die Aufzeichnung einer Szene, die tatsächlich so stattgefunden hat. Rein technische Verbesserungen nennen die Leitlinien ausdrücklich als nicht kennzeichnungspflichtig. Genauer hinsehen sollten Sie bei den ausdrücklich generativen Zusatzfunktionen: Wenn ein Gruppenfoto aus mehreren Aufnahmen zusammengesetzt wird, damit alle gleichzeitig lächeln, oder eine Person nachträglich in die Gruppe montiert wird, entsteht ein Moment, den es nie gab. Dasselbe gilt, wenn ein Objekt wegretuschiert und der Hintergrund dahinter erfunden wird. Für Fotos, die als Nachweis dienen sollen – etwa Baustellen- oder Prüfdokumentation –, ist das ohnehin unabhängig von der KI-Verordnung heikel.
Müssen KI-unterstützte Texte gekennzeichnet werden?
Nur bei Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, etwa Pressemitteilungen, Ratsinformationen oder Störungsmeldungen. Die Pflicht entfällt, wenn ein Mensch den Inhalt substanziell geprüft hat und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine rein sprachliche Durchsicht genügt nach den Leitlinien nicht.
Wie muss ein KI-Hinweis gestaltet sein?
Die Leitlinien verlangen Angaben, die transparent, leicht verständlich und ohne Weiteres erkennbar sind, mit besonderer Rücksicht auf schutzbedürftige Gruppen. Ein grauer Kleinsttext unter dem Eingabefeld erfüllt das nicht. Wer sich an den freiwilligen Verhaltenskodex der Kommission hält, kann das als Nachweis für die Erfüllung der Pflicht heranziehen.
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht?
Verstöße gegen Artikel 50 fallen unter Artikel 99 Absatz 4: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für KMU und Start-ups gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Zusätzlich fließen Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die wirtschaftliche Lage in die Verhältnismäßigkeit ein. Meldungen nimmt die Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur über ein Onlineformular entgegen, das ab dem 2. August 2026 bereitsteht.
Quellen & weiterführende Stellen
Die Grundlagen zum Nachlesen bei den amtlichen Stellen:
- Verordnung (EU) 2024/1689 – KI-Verordnung, Artikel 50 · eur-lex.europa.eu
- EU-Kommission – Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 (20.07.2026) · digital-strategy.ec.europa.eu
- Künstliche Intelligenz: Leitlinien zu Transparenzpflichten veröffentlicht (Pressemitteilung) · germany.representation.ec.europa.eu
- Bundesnetzagentur – KI-Service Desk und KI-Compliance Kompass · bundesnetzagentur.de
- Beschwerdestelle der Bundesnetzagentur zur KI-Verordnung · bundesnetzagentur.de
Allgemeine Einordnung, Rechtsstand August 2026 – keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Leitlinien der EU-Kommission sind Auslegungshilfe und binden Gerichte nicht. Bei selbst entwickelten Systemen, bei der Rollenfrage und bei Anwendungen mit erheblichen Folgen für Menschen gehört ein Fachanwalt für IT-Recht dazu.
Unklar, was bei Ihnen gekennzeichnet werden muss?
Wir gehen mit Ihnen die Stellen durch, an denen KI-Inhalte bei Ihnen entstehen oder erscheinen – Chat, Telefonie, Öffentlichkeitsarbeit – und halten fest, was gekennzeichnet wird, was nicht und warum. Mit Bausteinen aus Deutschland, aus der Region Hannover, ohne Zertifizierungsversprechen.