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Aufbewahrungsfristen Personalakte: Welche Frist für welches Dokument gilt
„Wie lange müssen wir die Personalakte aufbewahren?“ ist eine Frage ohne einzelne Antwort – weil an derselben Akte vier Rechtsgebiete mit vier verschiedenen Uhren ziehen. Dieser Beitrag nimmt die Akte auseinander: Dokument für Dokument, mit Frist, Fristbeginn und Rechtsgrundlage.
Fachlich verantwortlich: Peter Neubert, Geschäftsführer einfach.digital
Wer im Internet nach der Aufbewahrungsfrist für Personalakten sucht, findet Zahlen von sechs Monaten bis dreißig Jahren – und alle stimmen. Sie gelten nur für verschiedene Blätter derselben Akte. Das Lohnkonto ist ein Steuerdokument, die Beitragsabrechnung ein Sozialversicherungsdokument, die Abmahnung ein arbeitsrechtliches Beweismittel, die Krankmeldung ein Gesundheitsdatum. Jedes davon hat einen eigenen Grund, aufbewahrt zu werden, und deshalb eine eigene Frist.
Genau deshalb weist unser Aufbewahrungsfristen-Rechner die Personalakte als Sonderfall ohne Datum aus: Ein pauschales Vernichtungsjahr für „die Akte“ wäre falsch, in die eine oder die andere Richtung. Dieser Beitrag liefert stattdessen, was man wirklich braucht – eine Tabelle je Bestandteil und das Verständnis, warum die Fristen so unterschiedlich ausfallen.
Warum es keine Frist für „die Personalakte“ gibt
Das Gesetz kennt den Begriff Personalakte kaum. Was es kennt, sind einzelne Pflichten, die sich zufällig in derselben Mappe treffen. Vier Rechtsgebiete sind beteiligt, und jedes verfolgt einen anderen Zweck:
Steuerrecht
- Zweck der Aufbewahrung
- Nachprüfbarkeit des Lohnsteuerabzugs und der Buchführung durch das Finanzamt
- Typische Frist
- Lohnkonto 6 Jahre (§ 41 EStG), Buchungsbelege 8 Jahre (§ 147 AO)
Sozialversicherungsrecht
- Zweck der Aufbewahrung
- Prüfung der Beiträge und Meldungen durch die Rentenversicherung
- Typische Frist
- Bis zum Ende des Jahres nach der letzten Betriebsprüfung (§ 28f SGB IV)
Arbeitsrecht
- Zweck der Aufbewahrung
- Nachweis und Abwehr von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
- Typische Frist
- Verjährung 3 Jahre (§ 195 BGB), Klagefristen nach dem AGG wenige Monate, Betriebsrente bis 30 Jahre (§ 18a BetrAVG)
Datenschutz
- Zweck der Aufbewahrung
- Begrenzung: Daten dürfen nur so lange bleiben, wie ein Zweck sie trägt
- Typische Frist
- Keine Frist, sondern eine Obergrenze – Löschen, sobald der letzte Zweck entfällt (Art. 5, 17 DSGVO)
Die ersten drei Gebiete sagen, wie lange ein Dokument mindestens bleiben muss. Das vierte sagt, dass es danach nicht bleiben darf. Für jedes Blatt gilt also: Die längste Aufbewahrungspflicht gewinnt – und wenn keine mehr greift, ist Schluss. Wer das im Kopf hat, versteht jede Zeile der folgenden Tabelle.
Aufbewahrungsfristen Personalakte: Tabelle 2026
Die Fristen im Überblick, sortiert vom Steuerrecht über die Sozialversicherung bis zum Arbeits- und Datenschutzrecht. „Praxis“ kennzeichnet Fristen, die keine gesetzliche Jahreszahl sind, sondern aus Verjährung, Klagefristen oder der Praxis der Aufsichtsbehörden folgen. Rechtsgrundlagen am 15. September 2026 bei gesetze-im-internet.de geprüft.
Lohnkonto
- Frist
- 6 Jahre
- Fristbeginn
- Ablauf des Kalenderjahres der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung
- Grundlage
- § 41 Abs. 1 EStG
Lohn- und Gehaltsabrechnungen als Buchungsbelege der Finanzbuchhaltung
- Frist
- 8 Jahre (Kredit-, Versicherungs- und Wertpapierinstitute: 10 Jahre)
- Fristbeginn
- Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist
- Grundlage
- § 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO · § 257 Abs. 4 HGB
Entgeltunterlagen der Sozialversicherung: Beitragsabrechnungen, Beitragsnachweise, Meldungen, beizufügende Nachweise
- Frist
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung der Rentenversicherung – keine feste Jahreszahl
- Fristbeginn
- Letzte Prüfung nach § 28p SGB IV
- Grundlage
- § 28f Abs. 1 SGB IV · § 8 BVV
Arbeitsvertrag, Änderungen, Niederschrift nach dem Nachweisgesetz
- Frist
- Während der Beschäftigung Bestandteil der Entgeltunterlagen (siehe oben). Nach dem Ende: solange Ansprüche verjähren können, in der Regel 3 Jahre ab Schluss des Austrittsjahres – Praxis
- Fristbeginn
- Ende des Arbeitsverhältnisses
- Grundlage
- § 8 Abs. 2 BVV · §§ 195, 199 BGB
Arbeitszeitnachweise (Mehrarbeit über acht Stunden, Sonn- und Feiertage)
- Frist
- Mindestens 2 Jahre
- Fristbeginn
- Tag der Aufzeichnung
- Grundlage
- § 16 Abs. 2 ArbZG
Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem Mindestlohngesetz (Minijobs, aufzeichnungspflichtige Branchen)
- Frist
- 2 Jahre
- Fristbeginn
- Tag der Arbeitsleistung
- Grundlage
- § 17 Abs. 1 und 2 MiLoG
Bewerbungsunterlagen abgelehnter Bewerberinnen und Bewerber
- Frist
- Löschen nach Abschluss des Verfahrens; bis zu 6 Monate nach der Absage gelten als vertretbar, weil Entschädigungsansprüche binnen zwei Monaten geltend gemacht und binnen drei weiteren Monaten eingeklagt werden müssen – Praxis der Aufsichtsbehörden. Länger nur mit Einwilligung (Talentpool)
- Fristbeginn
- Zugang der Absage
- Grundlage
- § 15 Abs. 4 AGG · § 61b Abs. 1 ArbGG · Art. 17 DSGVO
Abmahnungen
- Frist
- Keine Frist. Bleibt, solange der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation hat; ein Entfernungsanspruch besteht erst, wenn die Abmahnung für das Arbeitsverhältnis unter keinem Gesichtspunkt mehr eine Rolle spielen kann
- Fristbeginn
- Einzelfall – Schwere des Verstoßes, Zeitablauf, Verhalten danach
- Grundlage
- BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, eAU-Daten, sonstige Gesundheitsdaten
- Frist
- Keine eigene Frist. Nur so lange, wie sie für Entgeltfortzahlung, Erstattung und die Abwehr von Ansprüchen gebraucht werden; danach löschen – besondere Kategorie personenbezogener Daten
- Fristbeginn
- Abwicklung des jeweiligen Vorgangs
- Grundlage
- Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, Art. 9, Art. 17 DSGVO
Zeugnisse (Entwurf, Kopie), Beurteilungen
- Frist
- 3 Jahre nach dem Ausscheiden, solange ein Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung geltend gemacht werden kann – Praxis
- Fristbeginn
- Schluss des Austrittsjahres
- Grundlage
- §§ 195, 199 BGB
Versorgungszusagen, Unterlagen der betrieblichen Altersversorgung
- Frist
- Bis zu 30 Jahre und länger: Der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verjährt erst in 30 Jahren. Die Zusage bleibt, bis daraus keine Ansprüche mehr entstehen können
- Fristbeginn
- Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs
- Grundlage
- § 18a BetrAVG
Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen
- Frist
- 40 Jahre nach Ende der Exposition (reproduktionstoxische Stoffe: 5 Jahre); beim Ausscheiden erhält die Person einen Auszug
- Fristbeginn
- Ende der Exposition
- Grundlage
- § 10a Abs. 2 GefStoffV
Übrige Personalakte nach dem Ausscheiden (Schriftwechsel, Urlaubskartei, Fortbildungen)
- Frist
- 3 Jahre ab Schluss des Austrittsjahres als Regelfall – solange gegenseitige Ansprüche verjähren können; danach löschen, soweit keine der längeren Pflichten oben greift – Praxis
- Fristbeginn
- Schluss des Austrittsjahres
- Grundlage
- §§ 195, 199 BGB · Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO
Orientierung, keine Rechtsberatung: Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Branchenregeln können einzelne Fristen verlängern, Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag die arbeitsrechtlichen Zeiträume verkürzen. Im Zweifel entscheidet der Einzelfall mit Steuerberatung, Rechtsanwalt oder Datenschutzbeauftragten.
Steuerrecht: Lohnkonto sechs Jahre, Lohnabrechnung acht
Die bekannteste Zahl im Personalbereich ist die Sechs-Jahres-Frist für das Lohnkonto. Sie steht wörtlich im Einkommensteuergesetz:
„Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.“
Beispiel: Letzte eingetragene Lohnzahlung im Dezember 2020 → Aufbewahrung bis zum 31. Dezember 2026 → das Lohnkonto darf ab dem 1. Januar 2027 vernichtet werden. Maßgeblich ist das Jahr der letzten Eintragung, nicht das Jahr des Ausscheidens.
Weniger bekannt ist, dass dieselben Lohn- und Gehaltsabrechnungen ein zweites Leben haben: In der Finanzbuchhaltung sind sie Buchungsbelege für den Personalaufwand. Als solche unterliegen sie der Frist aus § 147 Abs. 3 AO – seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre statt zehn, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Beleg entstanden ist. Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstitute bleibt es bei zehn Jahren. Die häufig zu lesende Aussage „Lohnunterlagen sechs Jahre“ ist deshalb nur die halbe Wahrheit: Das Lohnkonto sechs, der Beleg acht.
Sozialversicherung: keine Jahreszahl, sondern die nächste Betriebsprüfung
Die Entgeltunterlagen der Sozialversicherung folgen einer ganz anderen Logik. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch nennt keine Zahl, sondern ein Ereignis:
„Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten […] Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.“
In der Praxis: Die Rentenversicherung prüft Arbeitgeber regelmäßig alle vier Jahre. Ein Dokument aus dem ersten Jahr nach einer Prüfung bleibt damit bis zum Ende des Jahres nach der übernächsten – rund fünf Jahre. Wird eine Prüfung verschoben, verlängert sich die Frist mit. Deshalb rechnet unser Rechner hier bewusst kein Datum aus.
Was alles zu diesen Entgeltunterlagen gehört, regelt § 8 der Beitragsverfahrensverordnung – und die Liste ist länger, als viele denken. Neben den Entgeltdaten, Beitragsgruppen und Meldungen sind Nachweise beizufügen: Arbeitserlaubnisse und Aufenthaltstitel, Erklärungen zum Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, die Niederschrift des Arbeitsvertrags nach dem Nachweisgesetz, Bescheide der Krankenkasse und Rentenversicherung, Nachweise der Elterneigenschaft. All das teilt die prüfungsabhängige Frist – auch der Arbeitsvertrag, solange das Arbeitsverhältnis läuft. Die beizufügenden Unterlagen sind elektronisch zu führen; eine Befreiung auf Antrag ist noch bis zum 31. Dezember 2026 möglich (§ 8 Abs. 3 BVV).
Arbeitsrecht: Verjährung, Klagefristen und der Sonderfall Betriebsrente
Das Arbeitsrecht kennt keine Aufbewahrungsfristen im engeren Sinn. Es kennt Fristen, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können – und solange das möglich ist, will ein Arbeitgeber die Unterlagen haben, mit denen er sich wehren kann. Daraus ergeben sich drei sehr unterschiedliche Zeiträume.
Drei Jahre: der Regelfall nach dem Ausscheiden
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 195, 199 BGB). Deshalb bleibt der allgemeine Teil der Personalakte – Vertrag, Schriftwechsel, Urlaubskartei, Zeugnisentwurf – üblicherweise drei Jahre nach dem Austrittsjahr. Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen sind oft deutlich kürzer; sie verkürzen das Interesse, nicht die Pflicht.
Wenige Monate: Bewerbungen
Wer eine Absage erhält und sich benachteiligt sieht, muss seinen Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG) und dann innerhalb von drei Monaten klagen (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Mit einem Puffer für Zustellung und Fristberechnung sind deshalb bis zu sechs Monate nach der Absage als Aufbewahrungsdauer vertretbar – so sehen es auch die Datenschutzaufsichtsbehörden. Danach sind die Unterlagen zu löschen. Wer Bewerbungen für spätere Stellen behalten möchte, braucht dafür eine ausdrückliche Einwilligung.
Bis zu 30 Jahre: die betriebliche Altersversorgung
Hier kommt die Zahl her, die in Suchanfragen so oft auftaucht. Der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verjährt erst in 30 Jahren (§ 18a BetrAVG); nur die einzelnen wiederkehrenden Zahlungen folgen der regelmäßigen Verjährung. Eine Versorgungszusage, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung und die Nachweise über die erdienten Anwartschaften müssen deshalb so lange nachvollziehbar bleiben, wie daraus Ansprüche entstehen können – bei einer Betriebsrente, die mit 67 beginnt, oft Jahrzehnte nach dem Ausscheiden. Das betrifft aber genau diese Dokumente, nicht die Akte als Ganzes.
Keine Frist: Abmahnungen
Für Abmahnungen gibt es weder eine gesetzliche noch eine von den Gerichten festgelegte Frist. Das Bundesarbeitsgericht verlangt für die Entfernung, dass die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat und der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an der Dokumentation des Pflichtverstoßes hat – sie also für das Arbeitsverhältnis unter keinem Gesichtspunkt mehr eine Rolle spielen kann (Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11). Das hängt von der Schwere des Verstoßes und dem weiteren Verhalten ab, nicht von einer Jahreszahl.
Datenschutz: Aufbewahren dürfen heißt nicht aufbewahren müssen
Die Datenschutz-Grundverordnung setzt die Obergrenze. Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für ihren Zweck erforderlich ist (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e DSGVO). Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht ist ein solcher Zweck – solange sie läuft, muss nicht gelöscht werden, selbst wenn eine betroffene Person es verlangt (Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO). Statt zu löschen wird die Verarbeitung eingeschränkt: Das Dokument bleibt vollständig, ist aber gesperrt und nur noch für den Aufbewahrungszweck zugänglich (Art. 18 DSGVO).
Fällt der letzte Zweck weg, muss gelöscht werden. Das trifft in der Personalakte vor allem drei Gruppen: Bewerbungen nach Ablauf der Klagefristen, Gesundheitsdaten wie Krankmeldungen nach Abwicklung von Entgeltfortzahlung und Erstattung – sie gehören als besondere Kategorie nach Art. 9 DSGVO zu den sensibelsten Daten überhaupt – und den allgemeinen Teil der Akte nach Ablauf der Verjährung. Eine Personalakte, die nach dem Ausscheiden „sicherheitshalber“ zehn Jahre vollständig aufbewahrt wird, verstößt in genau diesen Teilen gegen die Speicherbegrenzung.
Ein Hinweis zur Rechtsgrundlage: Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten wurde in Deutschland lange auf § 26 BDSG gestützt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. März 2023 (C-34/21) und der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2025 (8 AZR 209/21) ist die Vorschrift als eigenständige Rechtsgrundlage nicht mehr anwendbar; Arbeitgeber stützen sich unmittelbar auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO – die Vertragserfüllung, die rechtliche Verpflichtung oder das berechtigte Interesse. An den Aufbewahrungsfristen ändert das nichts, an der Begründung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten schon.
So organisieren Sie die Fristen in der Praxis
Die Konsequenz aus alldem ist einfach zu sagen und in einer Papierakte schwer zu leben: Die Akte muss nach Dokumentklassen geführt werden, nicht als Ganzes. Jedes Dokument bekommt bei der Ablage seine Klasse – Lohnkonto, Buchungsbeleg, Entgeltunterlage, Vertrag, Bewerbung, Gesundheitsdatum – und mit der Klasse seine Frist und seinen Fristbeginn. Das Vernichtungs- oder Löschdatum ist dann keine Entscheidung mehr, sondern eine Ableitung.
Vier Regeln haben sich bewährt:
- Klasse speichern, Datum ableiten. Gespeichert wird die Fristklasse und das maßgebliche Ereignis (letzte Lohnzahlung, Austritt, Absage, Betriebsprüfung). Das Datum berechnet das System – so bleibt eine Gesetzesänderung wie die Verkürzung auf acht Jahre eine Änderung an einer Stelle.
- Sperren statt löschen, solange eine Pflicht läuft. Wer ausgeschieden ist, dessen Lohnkonto bleibt sechs Jahre – aber nur für die Lohnbuchhaltung und die Prüfung zugänglich, nicht für die Fachabteilung.
- Kurze Fristen automatisieren. Bewerbungen und Krankmeldungen sind die Dokumente, die am häufigsten zu lange liegen bleiben, weil niemand sie aktiv löscht. Eine Wiedervorlage nach sechs Monaten löst das.
- Den Vorgang dokumentieren. Wer wann was gelöscht oder vernichtet hat, gehört in ein Löschprotokoll – als interner Nachweis, nicht als Rechtsbeleg. Unser Löschkonzept-Generator legt dafür die Struktur an.
Eine digitale Ablage kann all das tragen: In einem Dokumentenmanagement wie Paperless-ngx wird die Fristklasse zum Merkmal am Dokument, aus dem sich Sperr- und Löschdatum ergeben – ohne dass jemand die Akte durchblättern muss. Welche Frist für welche Unterlagenart außerhalb der Personalakte gilt, zeigt unser Aufbewahrungsfristen-Rechner mit Tabelle und PDF; was die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die Ablage insgesamt verlangen, erklärt der Einstieg GoBD einfach erklärt. Wie eine betreute Ablage bei uns aussieht, beschreibt die Seite zu Paperless-ngx – als Baustein, nicht als Konformitätsversprechen.
Häufige Fragen zu Aufbewahrungsfristen der Personalakte
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Personalakten?
Keine einheitliche. Die Personalakte ist eine Sammlung von Dokumenten, und jedes folgt seiner eigenen Vorschrift: das Lohnkonto sechs Jahre nach der letzten Lohnzahlung (§ 41 EStG), Lohnabrechnungen als Buchungsbelege acht Jahre (§ 147 AO), Entgeltunterlagen der Sozialversicherung bis zum Ende des Jahres nach der letzten Betriebsprüfung (§ 28f SGB IV), Arbeitszeitnachweise zwei Jahre, Bewerbungen abgelehnter Personen nur wenige Monate, Versorgungszusagen bis zu 30 Jahre. Die Tabelle oben ordnet die Bestandteile zu.
Wie lange muss der Arbeitgeber Personalakten nach dem Ausscheiden aufbewahren?
Als Faustregel drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem die Person ausgeschieden ist – so lange können gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis noch verjähren (§§ 195, 199 BGB). Das gilt für den allgemeinen Teil der Akte. Länger bleiben die Bestandteile mit eigener Frist: Lohnkonto sechs Jahre, Lohnabrechnungen acht Jahre, Entgeltunterlagen bis nach der nächsten Betriebsprüfung, Versorgungszusagen bis zu 30 Jahre. Kürzer müssen Gesundheitsdaten und alles gehen, was seinen Zweck verloren hat.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten in der Personalabteilung?
Die Personalabteilung arbeitet mit vier Uhren: dem Steuerrecht (Lohnkonto sechs Jahre, Buchungsbelege acht Jahre), dem Sozialversicherungsrecht (Entgeltunterlagen bis zum Jahr nach der letzten Betriebsprüfung), dem Arbeitsrecht (Verjährung drei Jahre, Klagefristen nach dem AGG wenige Monate, Arbeitszeitnachweise zwei Jahre) und dem Datenschutz, der jede Speicherung an ihren Zweck bindet. Praktisch heißt das: Dokumentklassen bilden und je Klasse eine Frist hinterlegen, statt die Akte als Ganzes zu behandeln.
Wie lange müssen Lohnunterlagen aufbewahrt werden – sechs oder acht Jahre?
Beides, je nach Dokument. Das Lohnkonto nach § 41 EStG ist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres nach der zuletzt eingetragenen Lohnzahlung aufzubewahren. Die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sind zugleich Buchungsbelege der Finanzbuchhaltung und unterliegen damit der Acht-Jahres-Frist aus § 147 AO. Und die Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung (§ 28f SGB IV) haben gar keine Jahreszahl, sondern laufen bis zum Ende des Kalenderjahres nach der letzten Betriebsprüfung – die alle vier Jahre stattfindet, in der Praxis also bis zu fünf Jahre.
Wie lange dürfen Bewerbungsunterlagen aufbewahrt werden?
Nur so lange, wie sie für das Bewerbungsverfahren und die Abwehr möglicher Ansprüche gebraucht werden. Wer sich benachteiligt sieht, muss eine Entschädigung binnen zwei Monaten nach der Absage geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG) und binnen drei weiteren Monaten klagen (§ 61b ArbGG). Deshalb haben sich bis zu sechs Monate nach Zugang der Absage als vertretbare Aufbewahrungsdauer etabliert, die auch die Datenschutzaufsicht akzeptiert. Wer Unterlagen länger behalten will, etwa für einen Talentpool, braucht dafür eine Einwilligung.
Müssen Personalakten 30 Jahre aufbewahrt werden?
Nicht die Akte, aber ein Teil davon. Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verjähren erst in 30 Jahren (§ 18a BetrAVG). Versorgungszusagen, Entgeltumwandlungsvereinbarungen und die Nachweise über erdiente Anwartschaften müssen deshalb so lange nachvollziehbar bleiben, wie daraus Ansprüche entstehen können – bei einer Betriebsrente also weit über das Ausscheiden hinaus. Für den Rest der Akte gilt diese Frist nicht; wer alles 30 Jahre aufhebt, verstößt gegen die Speicherbegrenzung der DSGVO.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten für Arbeitsverträge?
Eine eigene gesetzliche Frist hat der Arbeitsvertrag nicht. Während der Beschäftigung gehört er zu den Unterlagen, die den Entgeltunterlagen beizufügen sind (§ 8 Abs. 2 BVV), und teilt deren Frist bis zum Jahr nach der Betriebsprüfung. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bleibt er, solange daraus Ansprüche verjähren können – regelmäßig drei Jahre ab dem Schluss des Austrittsjahres. Enthält der Vertrag eine Versorgungszusage, gilt dafür die lange Frist der betrieblichen Altersversorgung.
Wie lange darf eine Abmahnung in der Personalakte bleiben?
Es gibt keine feste Frist, weder zwei noch drei Jahre. Nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.07.2012, 2 AZR 782/11) kann eine zu Recht erteilte Abmahnung erst dann entfernt verlangt werden, wenn sie für das Arbeitsverhältnis unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr eine Rolle spielen kann – das hängt von der Schwere des Verstoßes und dem weiteren Verhalten ab. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht in der Regel kein Entfernungsanspruch mehr; die Abmahnung folgt dann der Frist der übrigen Akte.
Gilt für die digitale Personalakte etwas anderes?
Bei den Fristen nicht – sie hängen am Dokument, nicht am Medium. Anders ist die Form: Die Sozialversicherung verlangt elektronisch geführte Entgeltunterlagen mit elektronisch beigefügten Nachweisen; eine Befreiung auf Antrag ist bis Ende 2026 möglich (§ 8 Abs. 3 BVV). Eine digitale Akte hat dafür einen praktischen Vorteil: Sie kann jedem Dokument seine Klasse und damit seine Frist als Merkmal mitgeben und gesperrte von löschbaren Unterlagen automatisch trennen. Genau das ist mit einer Papierakte kaum zu leisten.
Einordnung: Was dieser Beitrag leistet – und was nicht
Die Fristen in diesem Beitrag sind eine sorgfältig geprüfte Momentaufnahme (Stand 15. September 2026). Gesetzliche Zahlen stammen direkt aus den genannten Vorschriften; wo eine Frist aus Verjährung, Klagefristen oder Aufsichtspraxis folgt, steht das dabei. Der Beitrag ersetzt keine steuerliche, arbeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung im Einzelfall – Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Branchenrecht können abweichen. Wir nennen unsere Quellen offen und aktualisieren den Beitrag bei wesentlichen Änderungen, etwa einem Beschäftigtendatenschutzgesetz.
Quellen & weiterführende Stellen
Die Primärquellen zum Nachlesen bei den amtlichen und offiziellen Stellen:
- § 41 EStG – Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug (Lohnkonto, sechs Jahre) · gesetze-im-internet.de
- § 28f SGB IV – Aufzeichnungspflicht, Entgeltunterlagen bis nach der letzten Prüfung · gesetze-im-internet.de
- § 8 BVV – Inhalt und beizufügende Unterlagen der Entgeltunterlagen · gesetze-im-internet.de
- § 147 AO – Aufbewahrung von Buchungsbelegen (acht Jahre) · gesetze-im-internet.de
- § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise (zwei Jahre) · gesetze-im-internet.de
- § 17 MiLoG – Aufzeichnungen der Arbeitszeit (zwei Jahre) · gesetze-im-internet.de
- § 15 AGG – Entschädigung, Frist von zwei Monaten · gesetze-im-internet.de
- § 61b ArbGG – Klage wegen Benachteiligung, Frist von drei Monaten · gesetze-im-internet.de
- § 18a BetrAVG – Verjährung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung (30 Jahre) · gesetze-im-internet.de
- § 10a GefStoffV – Expositionsverzeichnis (40 Jahre) · gesetze-im-internet.de
- §§ 195, 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist und ihr Beginn · gesetze-im-internet.de
- BAG, Urteil vom 19.07.2012 – 2 AZR 782/11 (Entfernung einer Abmahnung) · bundesarbeitsgericht.de
- LfDI Baden-Württemberg – FAQ zu Rechtsgrundlagen bei Beschäftigtendaten nach EuGH C-34/21 · baden-wuerttemberg.datenschutz.de
- Datenschutz-Grundverordnung – Art. 5, 6, 9, 17 und 18 · eur-lex.europa.eu
Personalakten digital führen – mit Fristen am Dokument statt im Kopf
Wir richten eine Ablage ein, in der jedes Dokument seine Klasse und damit seine Frist trägt: gesperrt, solange eine Pflicht läuft, löschbar, wenn sie endet. Mit Bausteinen aus Deutschland – ohne Konformitäts-Versprechen, aus der Region Hannover.