Was ist KI-Kompetenz?
KI-Kompetenz ist die Pflicht aus Artikel 4 der KI-Verordnung, Beschäftigte, die im Betrieb mit KI arbeiten, im sachkundigen Umgang damit zu unterstützen.
Ohne Fachbegriffe, für Betriebe ohne eigene IT.
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Einfach erklärt
Wer neu an eine Maschine kommt, bekommt eine Einweisung. Nicht weil die Bedienung schwer wäre, sondern weil man wissen muss, wofür sie gedacht ist und wo sie Schaden anrichten kann. Die KI-Verordnung der EU verlangt etwas Ähnliches für KI-Werkzeuge. Betriebe, die KI beruflich einsetzen, müssen etwas dafür tun, dass ihre Leute damit umgehen können. Das nennt die Verordnung KI-Kompetenz, geregelt in Artikel 4.
Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Sie betrifft nicht nur Softwarehersteller, sondern jeden Betrieb, der KI im Arbeitsalltag nutzt. Ein Chat-Assistent für Angebotstexte genügt dafür.
Woran Sie merken, dass es Sie betrifft
- Beschäftigte entwerfen Mails, Angebote oder Stellenanzeigen mit einem KI-Assistenten.
- Ihre Bürosoftware, das Ticketsystem oder die Telefonanlage hat eine KI-Funktion bekommen.
- Aushilfen oder Dienstleister arbeiten in Ihrem Auftrag mit KI.
Nutzen Mitarbeitende KI-Dienste ohne Absprache, spricht man von Schatten-KI. Dann wissen Sie meist auch nicht, wer welche Daten eingibt.
Was Sie konkret tun können
Verlangt ist kein Zertifikat und keine Schulung mit fester Stundenzahl. Für einen kleinen Betrieb sind drei Schritte ein guter Anfang:
- Einweisung: In einer kurzen Runde zeigen, wofür die Werkzeuge gedacht sind, wo sie Fehler machen (Halluzination) und welche Daten nicht hineingehören.
- Nutzungsregel: Auf einer Seite festhalten, welche Werkzeuge erlaubt sind, wofür und wer Ergebnisse prüft, bevor sie das Haus verlassen.
- Dokumentieren: Datum, Teilnehmende und Inhalt notieren. Neue Mitarbeitende bekommen dieselbe Einweisung.
Wer sich im Betrieb darum kümmert, beschreibt der Eintrag KI-Beauftragter. Den Gesamtstand der Verordnung erklärt der Beitrag KI-Verordnung: Was seit August 2026 für Sie gilt.
Was die Pflicht nicht verlangt
Niemand muss KI-Fachmann werden. Die Verordnung verlangt nicht, dass jede einzelne Person einen bestimmten Wissensstand erreicht. Die Gebrauchsanleitung des Werkzeugs weiterzuleiten genügt nach Auffassung der EU-Kommission allerdings nicht. Eine Einweisung ersetzt auch nicht die Prüfung von Datenschutz und Verträgen, etwa ob mit dem KI-Anbieter eine Auftragsverarbeitung vereinbart ist.
Ein festes Bußgeld nennt die Verordnung für diese Pflicht nicht. Folgenlos ist sie trotzdem nicht. Welche Sanktionen drohen, legt jeder EU-Staat selbst fest. Geht ein Vorfall auf fehlende Einweisung zurück, wird eine Sanktion nach Auffassung der EU-Kommission wahrscheinlicher.
Wortlaut nach dem Digital Omnibus
Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 wurde durch die Verordnung (EU) 2026/1744 neu gefasst. Nach der konsolidierten Fassung vom 27. Juli 2026 ergreifen Anbieter und Betreiber Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Zu berücksichtigen sind deren technische Kenntnisse, Erfahrung, Ausbildung und Schulung, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen die Systeme eingesetzt werden. Die Pflicht verlangt von Anbietern und Betreibern ausdrücklich nicht, ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz einer einzelnen Person zu garantieren. Ein bestimmtes oder „ausreichendes“ Niveau ist nach der FAQ der Kommission nicht mehr vorgeschrieben.
Nach Abs. 2 unterstützen Kommission und Mitgliedstaaten dabei, insbesondere KMU. Die Kommission veröffentlicht dazu Praxisbeispiele auf der zentralen Informationsplattform.
Art. 3 Nr. 56 definiert KI-Kompetenz als Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis für einen sachkundigen Einsatz und für ein Bewusstsein über Chancen, Risiken und mögliche Schäden. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, außer im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit.
Geltung und Aufsicht
Art. 4 steht in Kapitel I und gilt seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 Buchst. a). Durchgesetzt wird die Pflicht von den nationalen Marktüberwachungsbehörden, deren Aufsichtsregeln seit dem 2. August 2026 gelten. Art. 4 ist nicht unter den Pflichten aufgeführt, für die Art. 99 Abs. 4 Geldbußen vorsieht. Das heißt nicht, dass Verstöße folgenlos bleiben. Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen selbst fest (Art. 99 Abs. 1). Nach der FAQ der Kommission können die nationalen Behörden auf dieser Grundlage auch Verstöße gegen Art. 4 ahnden. Eine Sanktion muss verhältnismäßig sein, wird aber wahrscheinlicher, wenn ein Vorfall auf fehlende Schulung und Anleitung zurückgeht.
Beispiel: Nachweis als interne Liste
Die FAQ der Kommission nennt eine interne Aufzeichnung der Schulungen und sonstigen Maßnahmen als möglichen Nachweis:
| Datum | Maßnahme | Personen | Werkzeug | Inhalt |
|---|---|---|---|---|
| 2026-10-05 | Einweisung, 45 Minuten | Büro (4) | Chat-Assistent | Grenzen, verbotene Daten, Prüfung der Ergebnisse |
| 2026-10-05 | Nutzungsregel ausgegeben | alle | – | Fassung 1.0, Kenntnisnahme unterschrieben |
Typische Fehler
- Zertifikat statt Inhalt. Ein Zertifikat ist nach der FAQ nicht nötig. Ein allgemeiner Onlinekurs sagt wenig über die Werkzeuge und Risiken im eigenen Betrieb.
- Nur die Gebrauchsanleitung verteilt. Das genügt nach der FAQ nicht, weitere Maßnahmen sind nötig.
- Externe vergessen. Erfasst sind auch Personen, die im Auftrag handeln. Die FAQ nennt Auftragnehmer, Dienstleister und Kunden als Beispiele.
- Einmal und nie wieder. Neue Werkzeuge und Funktionen ändern den Einsatzkontext, den Art. 4 ausdrücklich nennt.
- Kompetenz mit Aufsicht verwechselt. Für Hochrisiko-Systeme verlangt Art. 26 Abs. 2 zusätzlich, die menschliche Aufsicht Personen mit Kompetenz, Ausbildung und Befugnis zu übertragen. Für Systeme nach Anhang III gilt das ab dem 2. Dezember 2027.
Primärquellen
Maßgeblich ist Art. 4 in der konsolidierten Fassung (AI Act Service Desk der Kommission), ausgelegt in der FAQ „AI Literacy – Questions & Answers“ der Kommission. Zur Umsetzung gehören eine klare Zuständigkeit (KI-Beauftragter) und Regeln für nicht freigegebene Dienste (Schatten-KI).